Das Duell der Toten

Die Schriftsteller sollten gegen das Verbot des Romans "Mephisto" von Klaus Mann protestieren

Von Marcel Reich-RanickiRSS-Newsfeed neuer Artikel von Marcel Reich-Ranicki

Was der deutsche Schriftsteller Klaus Mann über das deutsche Kulturleben von 1925 bis 1936 in Romanform zu erzählen hatte, wie es von ihm charakterisiert und persifliert und beurteilt wurde, wie der Sohn Thomas Manns die deutschen Mimen und Literaten unter der Diktatur zu sehen glaubte, wie er, ein Vertriebener, der 1949 Selbstmord beging, den tatsächlichen oder vermeintlichen Opportunismus der deutschen Künstler und Intellektuellen verhöhnen und angreifen wollte - das sollten die deutschen Leser nicht mehr lesen dürfen, es sei denn, sie sind Bürger der DDR.

So hat es jedenfalls der Dritte Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg beschlossen. Im Sinne eines am 10. März 1966 verkündeten Urteils ist der Nymphenburger Verlagshandlung München verboten, Klaus Manns im Exil geschriebenen und erstmalig im Jahre 1936 in Amsterdam in deutscher Sprache publizierten Roman "Mephisto" (eine Besprechung des Buches brachten wir in der ZEIT Nr. 8/1966) "zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen".

Allerdings ist der Roman in Deutschland längst veröffentlicht und vertrieben worden. Im Jahre 1956 erschien er im repräsentativen Verlag der DDR, im Ostberliner Aufbau-Verlag, in einer Auflage von sechzigtausend Exemplaren: kein Zweifel, daß sich ein Teil dieser Auflage in den Bücherschränken der Bundesrepublikaner befindet, zumal Gustaf Gründgens, einst Schwager des Autors, in den nächsten Jahren eine westdeutsche Ausgabe, um die sich drei hiesige Verlagshäuser bemüht hatten, mit anwaltlicher Hilfe zu verhindern wusste.

Noch zu Lebzeiten von Gründgens - er starb am 7. Oktober 1963 - kündigte die Nymphenburger Verlagshandlung an, daß sie im Rahmen einer einheitlichen Edition der Werke Klaus Manns auch seinen Roman "Mephisto" herauszugeben beabsichtige. Dagegen hat 1964 der Adoptivsohn und Alleinerbe von Gründgens, Peter Gorski, Klage erhoben: Der Roman verunglimpfe das Andenken an den großen Schauspieler und Regisseur. Das Hamburger Landgericht hatte den Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit und die Freiheit der Kunst gegeneinander abzuwägen. Es entschied im August 1965 für Klaus Mann und gegen Gründgens, für den Münchner Verlag und gegen Gorski.

"Mephisto" erschien unverändert und ungekürzt als vierter Band der großzügig geplanten Nymphenburger Klaus-Mann-Edition. Gorski legte Berufung ein. Im November 1965 - ein Teil der ersten Auflage war bereits verkauft - erwirkte er eine einstweilige Verfügung: Der Verlag wurde verpflichtet, das Publikum zu belehren, dass die der Hauptfigur des Romans zugeschriebenen "Handlungen und Gesinnungen...weitgehend der Phantasie des Verfassers (entsprechen)".

In den noch nicht ausgelieferten Teil der ersten Auflage wurde der gerichtlich festgesetzte Text dieser Erklärung eingeklebt, in die zweite Auflage normal eingedruckt. Inzwischen sind beide Auflagen (zusammen zehntausend Exemplare) nahezu vergriffen, eine dritte vorgesehen. Nur dass die Berufungsinstanz, das Hanseatische Oberlandesgericht, die Verbreitung des "Mephisto" wie gesagt, jetzt verboten hat.

In dem vierundvierzig Seiten umfassenden Urteil heißt es im Kapitel "Entscheidungsgründe": Klaus Mann "wollte zeigen, wie die Intellektuellen des schnöden Vorteils willen ihr besseres Ich verraten haben... Dieses Vorhaben ist ihm auch in seinem Roman gelungen. Es enthält spannende Szenen, Charaktergestaltung, dramatischen Aufbau und menschliche Tragik." Dem Werk wird "dadurch seine Eigenschaft als Kunstwerk nicht genommen, dass der Autor lebende Gestalten nicht nur zum Vorbild nimmt, sondern ihnen für den Leser glaubwürdige Handlungen und Motive unterstellt und andichtet, die sie in Wahrheit nicht gehabt haben."

Ein unzweifelhaftes Kunstwerk also, dessen Vorzüge das Oberlandesgericht offenbar zu schätzen weiß. Doch dürfte "die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Kunst" nicht "schrankenlos ausgeübt werden". Kollidiere dieses Recht "mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit", dann habe eine "Güter- und Interessenabwägung zu erfolgen".

Das Gericht geht von der Überzeugung aus, dass es "das theaterkundige Publikum (sei), von dem das Buch überwiegend gelesen wird". Diesem Publikum sei die Persönlichkeit des Gustaf Gründgens bestens bekannt. Daher werde es ihn in der Figur des Hendrik Höfgen - so der Name des Romanhelden - wiedererkennen und überdies wegen der "zutreffenden Schilderung des Erscheinungsbildes und des äußeren Lebensablaufs des Gründgens in der Person des Höfgen annehmen, dass die übrigen, ihm nicht bekannten persönlichen Begebenheiten, Handlungen und Motive des Höfgen auf Gründgens zutreffen", zumal die dem realen Modell vom Autor hinzugefügten Elemente "möglich und sogar glaubwürdig" seien. Der theaterkundige Leser werde somit Höfgen mit Gründgens identifizieren.

Schon dieser Gedankengang scheint mir ziemlich leichtfertig zu sein. Gerade die Tatsache, dass die in Frage kommenden Leser über Gründgens längst informiert sind, müsste logischerweise etwaige gegen eine Neuausgabe des "Mephisto" bestehende Bedenken verringern oder ganz beseitigen. Das Hanseatische Oberlandesgericht huldigt indes einer anderen und, wie ich meine, höchst fatalen Logik: Der Roman soll verboten werden, nicht obwohl er vor allem vom theaterkundigen Publikum gelesen wird, sondern weil dies der Fall ist.

Das Gericht hält also das deutsche theaterkundige Publikum für unmündig oder zumindest für unfähig, ein solches Buch als das zu erkennen, was es tatsächlich ist - als einen aggressiven zeitkritischen Roman, den ein junger und verbitterter, zur Flucht aus Deutschland gezwungener Schriftsteller geschrieben hat.

Was den indirekten und kuriosen Vorwurf betrifft, die von Klaus Mann erfundenen Elemente seien "möglich und sogar glaubwürdig", so muß das Gericht darauf aufmerksam gemacht werden, daß jeder Romancier sich bemüht, die nach wirklichen Vorbildern gezeichneten Gestalten mit Wahrscheinlichem und Möglichem anzureichern. Wenn in dem Buch - wie das Gericht meint - "Wahrheit und glaubwürdige Dichtung" miteinander vermischt sind, dann kann dies nur für und nicht gegen den Roman als Kunstwerk und als kulturgeschichtliches Dokument sprechen und sollte auf "die Abwägung der Güter und Interessen" Einfluß ausüben.

Doch ist das Gericht der Auffassung, die Figur des Höfgen stelle "eine Beleidigung, Verächtlichmachung und Verunglimpfung von Gründgens dar". Trotz der treffenden Einsicht, dass wir es weder mit einer Biographie noch mit einer historischen Studie zu tun haben, wird immer wieder im Urteil betont, Charakter und Lebensbild von Gründgens seien im "Mephisto" "verzerrt und negativ" wiedergegeben worden. So muß man das Gericht zumindest darauf hinweisen, dass die Satire ihre Gegenstände stets "verzerrt" und das Pamphlet sie ganz und gar einseitig zeigt.

Allerdings müssen - räumt das Gericht ein - "Angriffe ehrenrühriger Art in der Presse hingenommen werden, wenn der Betroffene durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit Anlaß zu einer scharfen Kritik gegeben hat." Die Voraussetzungen hierfür seien aber nicht vorhanden, denn Gründgens habe "keinen Anlaß zu der negativen Kritik gegeben".

So ist das also: Der Dritte Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vermag mit Sicherheit festzustellen, dass Gustaf Gründgens durch seine öffentliche Tätigkeit in den Jahren des Dritten Reiches keinen Anlaß zur negativen Kritik gegeben hat. Ich bin in dieser Hinsicht ganz anderer Auffassung. Und ich halte derartige Feststellungen einer hohen deutschen Gerichtsinstanz für ebenso bedauerlich wie - im Grunde - fahrlässig. Sie entsprechen nicht dem Ernst des Problems. Ich bitte, mich nicht mißzuverstehen. Ich denke nicht daran, die Integrität Gustaf Gründgens anzuzweifeln. Ich weiß, dass er niemals Anhänger des Nationalsozialismus war, dass er aus seinem Theater eine Zufluchtstätte für unerwünschte, gefährdete und politisch verfolgte Schauspieler und Regisseure gemacht hat und dass er keine nationalsozialistischen Stücke aufführen ließ. Ich weiß vor allem, dass es nicht wenige Menschen gibt - unter ihnen ist, um nur einen Namen zu nennen, Ernst Busch -, deren Leben von Gründgens gerettet wurde.

Wahrlich, er hat es verdient, dass man ihn rühmt.

Aber ich weiß auch, dass es wenige deutsche Künstler jener Epoche gibt, denen das Dritte Reich mehr als Gründgens zu verdanken hatte. In der Zeit des Untergangs der deutschen Literatur und Kunst, damals, als die bedeutendsten Repräsentaten der deutschen Bühne geflohen waren, als das Theater plötzlich auskommen sollte ohne Leopold Jessner, Erwin Piscator und Max Reinhardt, ohne Elisabeth Bergner und Tilla Durieux, ohne Albert Bassermann, Ernst Deutsch, Fritz Kortner und Alexander Moissi, damals, als man Brecht, Hofmannsthal, Kaiser, Schnitzler, Sternheim und Zuckmayer ebensowenig spielen durfte wie den Lessingschen "Nathan" oder die Hebbelsche "Judith" - damals hat Gründgens eine Insel hoher Kunst inmitten der Barbarei geschaffen und so dazu beigetragen, den tatsächlichen Verfall des Kulturlebens zu verschleiern.

Wahrlich, das nationalsozialistische Regime hatte triftige Gründe, ihn mit Titeln zu ehren und mit hohen Würden zu bekleiden.

Ich erinnere an diese Umstände nicht deshalb, um Gründgens, dem ich die stärksten Theatereindrücke meiner Jugend verdanke, postum am Zeug zu flicken. Aber man muß solche Fakten bedenken, um die ganze Ungeheuerlichkeit des Satzes zu ermessen, der sich im Jahre 1966 im Urteil eines deutschen Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Person des ehemaligen Generalintendanten und Preußischen Staatsrats finden konnte: "Es geht nun nicht an, jedem in seinem Beruf tüchtigen Mann deswegen die Ehre abzuschneiden, weil er nicht 1933 und später emigriert ist, sondern auch unter dem neuen Regime weiter seinen Beruf ausübte."

Man beachte die Formulierung "unter dem neuen Regime" - also wird jenes Terrorsystem genannt, das den Tod von Millionen verursacht und das deutsche Volk der Verachtung der Menschheit ausgeliefert hat. Auch scheint es dem Hanseatischen Oberlandesgericht entgangen zu sein, daß es sich hier nicht um einen von vielen tüchtigen Männern handelt, die weiter ihren Beruf ausübten, sondern um einen Künstler, der eines der höchsten Ämter im Kulturleben des Dritten Reiches verwaltet hat.

Und wer hat Gründgens je vorgeworfen, er sei "nicht 1933 und später emigriert"? Wer die Funktion dieses Zeitworts in dem Urteil recht einschätzen will, sei noch auf ein weiteres Zitat hingewiesen: "Die Allgemeinheit ist nicht daran interessiert, ein falsches Bild über die Theaterverhältnisse nach 1933 aus der Sicht eines Emigranten zu erhalten." Übertreibe ich, wenn ich in dem Wort "Emigrant" einen diffamierenden Ton zu hören glaube?

In der Tat, an einem falschen Bild über welche Verhältnisse auch immer ist niemand interessiert. Aber die deutsche Leserschaft hat das Recht, ein Buch zu kennen, das zwar fragwürdig und einseitig, oft ungerecht und gehässig, bisweilen geschmacklos und peinlich ist, das aber zusammen mit allen seinen Schwächen und Vereinfachungen, Mißverständnissen und Ungerechtigkeiten, Taktlosigkeiten und Entgleisungen als kulturgeschichtliches Dokument anerkannt werden muß und sich überdies als ein bis heute lebendiger Roman erwiesen hat.

Sogar dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist bei dem strikten Verbot nicht ganz wohl. Denn ist der "Mephisto" ein für allemal verboten? Nein, am Ende des Urteils heißt es, "gegen eine Neuausgabe wäre nichts einzuwenden, wenn nach einem längeren Zeitablauf das Andenken an den Schauspieler Gründgens stark gemindert ist, weil jüngere Leser des Romans ihn nicht selbst erlebt haben und ihn in Höfgen daher auch nicht wiedererkennen können, und wenn in einem umfassenden Vorwort ... eine objektive Richtigstellung des Charakterbildes von Gustaf Gründgens und seiner wahren antifaschistischen Gesinnung ... gegeben wird."

Auch mir scheint in diesem Fall ein "umfassendes Vorwort" angebracht zu sein. Aber ich habe den Eindruck, dass in der Zusammenfassung jener Widerspruch endgültig zum Vorschein kommt, der sich in der ganzen Urteilsbegründung bemerkbar macht.

Die Figur des großen Schauspielers und Regisseurs hat im Bewußtsein des theaterkundigen deutschen Publikums vorerst - und erfreulicherweise - feste Umrisse. Seine Filme werden noch gezeigt, seine Stimme ist im Rundfunk zu hören, seine Schallplattenaufnahmen sind gerade jetzt besonders erfolgreich. Gründgens' Verdienste um das deutsche Theater vor und nach 1945 wurden in Hunderten von Artikeln dargestellt und erläutert. Auf dem Buchmarkt befinden sich mehrere Monographien und Bildbände, die auf seine Leistung ausführlich eingehen. Die unter Mitwirkung des Adoptivsohnes Peter Gorski entstandene, weit über vierhundert Seiten umfassende Gründgens-Biographie von Curt Riess hat in wenigen Monaten eine hohe Auflage erreicht.

Und eben weil man in diesem Lande über Gründgens vielseitig informiert ist und er in gutem Andenken steht, gibt es keinen Anlaß, gegen den "Mephisto" gerichtlich einzuschreiten. Es hieße nämlich, das theaterkundige Publikum unterschätzen und diskreditieren, wollte man annehmen, sein Urteil über eine der berühmtesten Persönlichkeiten des deutschen Theaters würde durch einen vor dreißig Jahren unter besonderen Umständen im Exil entstandenen Roman, den überdies ein ehemaliger Jugendfreund und Verwandter des Betroffenen geschrieben hatte, nennenswert beeinträchtigt.

Indes will das Gericht die Neuausgabe erst genehmigen, wenn nach einem längeren Zeitablauf das Andenken an den Schauspieler Gründgens stark gemindert ist. Gründgens muß also nahezu in Vergessenheit geraten, damit der Klaus-Mann-Roman von 1936 in Deutschland gelesen werden darf. Aber gerade dann soll der Roman mit einem belehrenden Vorwort über Gründgens versehen sein. Nein, ich befürchte, daß es um die Logik des hohen Gerichts nicht sehr gut bestellt ist.

Aber natürlich handelt es sich bei dem ganzen Fall keineswegs nur um den Roman "Mephisto". Es geht um das Recht der Gegenwartsliteratur, zeitgeschichtliche Persönlichkeiten kritisch zu behandeln - auch einseitig, auch "verzerrt", auch "negativ". Sollte das Hamburger Urteil nicht revidiert werden und etwa Schule machen, dann haben wir mit Prozessen zu rechnen, die die Freiheit der deutschen Literatur auf erschreckende Weise einengen können.

Wer weiß, ob die Angehörigen des Papstes Pius XII. es nicht für richtig halten werden, gegen Hochhuths "Stellvertreter" einzuschreiten. Und die Angehörigen Brechts gegen Grass' "Plebejer". Zeitgeschichtliche Figuren stehen oft im Mittelpunkt der Dramen von Carl Zuckmayer oder Heinar Kipphardt. Die Männer des 20. Juli werden neuerdings in verschiedenen dramatischen Versuchen gezeigt (Graetz, Kirst, Weisenborn). Uns droht ein gewaltiger Aufmarsch der Witwen und Töchter, der Adoptivsöhne und Alleinerben.

Bei dieser Gelegenheit sollte man immerhin bedenken, daß es sich im "Mephisto" um Vorgänge handelt, die immerhin schon dreißig bis vierzig Jahre zurückliegen. Hätten deutsche Gerichte in früheren Epochen ähnliche Vorstellungen von der "Beleidigung, Verächtlichmachung und Verunglimpfung" zeitgeschichtlicher Gestalten in literarischen Kunstwerken gehuldigt - den Adoptivsöhnen von Danton und Robespierre wäre es möglicherweise gelungen, die Veröffentlichung des Dramas "Dantons Tod" von Georg Büchner zu verhindern. Und der Adoptivsohn des Fabrikanten Zwanziger hätte vielleicht ein Verbot der Hauptmannschen "Weber" erwirkt.

Aber noch ist nicht aller Tage Abend. Die Nymphenburger Verlagshandlung legt gegen das Hamburger Urteil Berufung ein. Mit dem Fall muß sich also der Bundesgerichtshof befassen, der hoffentlich entscheiden wird, daß für den sich in dem Roman "Mephisto" abspielenden Zweikampf der Toten - Gustaf Gründgens und Klaus Mann - nicht Gerichte zuständig sind.

Ich hoffe auch, daß gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts diejenigen protestieren werden, in deren Recht hier eingegriffen wurde - die Schriftsteller also und die Leser.

Anmerkung der Redaktion: Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeit vom 18. 03. 1966. Wir danken dem Autor herzlich für die Publikationsgenehmigung.