Mäuse des Teufels

Rainer Beck rekonstruiert in seinem Buch „Mäuselmacher oder die Imagination des Bösen“ einen Freisinger Prozess gegen „Kinderhexen“ des frühen 18. Jahrhunderts

Von Franz SiepeRSS-Newsfeed neuer Artikel von Franz Siepe

Besprochene Bücher / Literaturhinweise

Jüngst schrieb der Dresdener Historiker Gerd Schwerhoff: „Die Hexenverfolgung war kein mysteriöses Phänomen, das auf immer unerklärlich und rätselhaft bleiben muss. Ihre Deutung und Interpretation gehört zum Kerngeschäft aller in diesem Feld arbeitenden Historiker und Wissenschaftler. Gleichwohl ist die Hexenverfolgung nicht unbedingt ‚mit jedem beliebigen Phänomen unserer Vergangenheit‘ gleichzusetzen; sie unterscheidet sich von vielen anderen, vielleicht von der Mehrzahl dieser Erscheinungen durch ihre Komplexität.“ Als jemand, der bislang gedacht hatte, sämtliche Dinge dieser Welt seien von ähnlicher Komplexität, solange man sie entweder überhaupt nicht oder aber nur gehörig lange der wissenschaftlichen Betrachtung unterzieht, darf man diese Äußerung eines Fachmanns wohl für bemerkenswert halten.

Wahrscheinlich hat es die Forschung im Fall des Hexen(verfolgungs)wesens tatsächlich mit einer besonders sperrigen Größe zu tun, die sich dem rationalistischen Erkenntnisideal deshalb nicht ohne weiteres öffnet, weil die Hauptakteure des mysteriösen Geschehens allem Anschein nach von der Möglichkeit des Einwirkens irrationaler, nicht naturalistisch fassbarer Kräfte in die empirische Wirklichkeit überzeugt waren.

Vielleicht lässt sich ein Kernproblem wissenschaftlicher Hexenforschung so formulieren: Einerseits kann und will auch diese Forschungsrichtung es nicht riskieren, geltende methodologische Standards zu missachten, die ein Apriori in der Annahme haben, alles in der Welt gehe mit rechten – will sagen, prinzipiell logifizierbaren – Dingen zu. Andererseits jedoch kann und will man aber auch die eigene rationalistische Weltsicht um keinen Preis dem „Anderen“ hegemonial oktroyieren. Resultat dieser Zwangslage ist die weithin zu beobachtende Urteilsenthaltung angesichts der Entscheidung darüber, ob der Absolutismus unserer Naturgesetze auch zu anderen Zeiten und an anderen Orten sein Recht behaupten dürfe.

Und so retten sich Arbeiten, die sich mit Hexen, Dämonen, Schamanen, Zauberern, Wahrsagern et cetera befassen, gern in „Narrative“ oder „Konstrukte“ und üben epistemologische Askese mit Sätzen wie: „Über den Realitätsgehalt solcher Erscheinungen soll hier nichts ausgesagt werden.“ Auf diese Weise hält man sich zwei entgegengesetzte Türen offen: die eine zu der Position, die Unerklärliches als bloßes Illusionsprodukt entschärft; die andere zu einem romantisierenden Habitus, der das Walten jenseitiger Mächte zumindest für denkbar hält. Frustriert bleibt der naive Leser, der vom Experten nebenher eigentlich auch wissen möchte, ob es nicht doch vielleicht manchmal echt spukt.

Höchst Wunderliches ereignete sich im bayerischen Freising, nachdem der dortige Stadt- und Pflegrichter Sigmund Prosper Freiherr von Lampfritzheim seinem Fürstbischof Eckher von Kapfing nebst dessen Hofrat im Dezember 1715 gemeldet hatte, ihm sei berichtet worden, dass einige Schüler „mit etlichen um die Stadt herum sich aufhaltenden vagierenden Bettelbuben Bekanntschaft gemacht und in denen außer der Stadt gehabten Zusammenkunften [mit diesen] einige Diskurs von Zaubern, Mäusmachen und dergleichen geführt – oder wohl auch einer dem anderen etwas hiervon gelernt habe“. Wenig später verbreitete sich die Nachricht, dass speziell ein elfjähriger Betteljunge mit dem Spitznamen Trudenfanger das Mäusemachen praktiziere und andere Minderjährige in den Bannkreis seiner Zaubereien ziehe.

Jetzt ist eine Lawine des inquisitionsbürokratisch induzierten, absurden Grauens losgetreten, die bis 1723 rollt und Opfer um Opfer frisst. So erdrosselt sich am 12. August 1717 Andre Höffner (der „Trudenfanger“) in seiner Zelle der Freisinger Fronfeste mit der Kette, die ihn an die Zellenwand fixierte, und sein Leichnam wird unter dem Galgen verscharrt. Am 12. November 1717 werden der 14-jährige Lorenz Niederberger, der 12-jährige Michael Zesi und der 14-jährige Balthasar Miesenböck in Freising mit dem Schwert hingerichtet. Die Leichname der drei Kinder übergibt die Gerichtsbarkeit dem Feuer.

Dieser Vorfälle mitsamt den Freisinger Weiterungen der Folgejahre bis 1723 hat sich Rainer Beck, Historiker der Frühen Neuzeit an der Universität Konstanz, angenommen und transportiert uns nun in jenes Schreckensszenarium schriftstellerisch so geschickt, tiefschürfend und leichtfüßig, dass die Freisinger Hexen-Ereignisse von Seite zu Seite fremder und vertrauter, vertrauter und fremder werden. Man wird Becks tausendseitige Studie wohl ein mikrohistorisch-kulturgeschichtliches Meisterwerk nennen dürfen, dessen Qualität nicht zuletzt darin besteht, nicht nur die Unzahl der Gerichtsprotokolle kommunikationstheoretisch minuziös aufzuarbeiten, sondern auch die soziokulturellen, ideologischen, biografischen, psychologischen und vorzugsweise auch theologischen Determinanten des Geschehens in „einer süddeutschen katholisch-konfessionellen Gesellschaft am Vorabend der Aufklärung“ in die Analyse zu integrieren.

Im Verlauf der Freisinger Kinderhexenprozesse standen insgesamt 28 Personen vor Gericht, zumeist männliche Kinder und Jugendliche vom unteren Rande der Gesellschaft. Von weisen Frauen, deren Weiblichkeitswissen zur inquisitorischen Debatte gestanden hätte, fehlt hier jede Spur, und in Bezug auf ein weiteres Vorurteil vermerkt Beck: „Das Inquisitionsverfahren war keine Spezialität der Kirche, sondern längst, wenn nicht immer schon, eine mehr noch weltliche Institution.“

Diese Institution der Residenzstadt Freising sah nun damals angesichts des „Mäuselmachens“ eine Gefahr für das Gemeinwesen und für die Ehre Gottes vorliegen. Um welches Delikt aber handelt es sich beim Mäuselmachen/Mäusemachen, und wie funktioniert es? Die Antwort: Wir wissen es nicht. Unter irgendwelchen seltsamen Zeremonien gelang es offenbar einigen Knaben, Mäuse, Katzen, Ratten oder kleine Ferkel aus dem Erdboden hervorzuzaubern und dies nicht nur in Freising, sondern auch sonst vielerorts. Dieser „Taschenspielertrick“ (Rainer Beck) wurde als „hexerischer Tatbestand“ inkriminiert, der eine Verbindung mit dem Bösen signalisiert und Anlass zu der Vermutung gab, die einschlägig begabten Personen seien auch weiterer Hexenkünste fähig, weshalb man zu den juristisch vorgesehenen Befragungen überging. Zu den Techniken der Wahrheitsfindung, das heißt zur Herbeiführung des Geständnisses, konnte auch die Folter (hier bevorzugt situationsabhängig dosierte Spitzrutenhiebe) gehören.

Am Ende der sich über fast zwei Jahre erstreckenden Verhöre konnte Stadtrichter Lampfritzheim eine Reihe dämonologischer Verstrickungen der Inquisiten protokollieren: Teufelspakte, Hexentänze oder Unzucht mit dem Bösen. Erstaunlicherweise gestanden die Knaben die Beteiligung an solchen Delikten vergleichsweise bereitwillig, „während sie sich strikt weigerten zuzugeben, Mäuse oder Ferkel gezaubert zu haben“. Ein Resümee Becks: „Es war nicht ganz einfach, sich hier zurechtzufinden. […] [W]as genau sie [die Angeklagten] taten und was wirklich die Bedeutung dieser Beschäftigung und ihrer verschiedenen ‚Teufel‘ gewesen war, lässt sich den Dokumenten dieses ersten Prozesses nicht entnehmen – außer dass sie wohl verschiedene Faxen gemacht hatten, bei denen sie schalten, kirchliche Riten veräppelten, von Zaubertricks munkelten und von Truden oder einem Schwarzen sprachen, den sie hier- und dorthin imaginierten, vor dem sie als wahrem Schwarzen aber eher Ängste hatten.“

Dreieinhalb Jahre nach der dreifachen Kindeshinrichtung ging es in Freising in die zweite Prozessrunde, die noch heftiger verlief als die erste; sowohl was die Anzahl der Verhafteten als auch die Palette der ihnen zur Last gelegten Schandtaten angeht. Schon kurz nach Beginn der Verfahrenseröffnung hatte das den Jungen zur Last gelegte „Verbrechen jene leicht kindlichen Züge abgestreift, die es im ersten Prozess noch prägten. Ein Fall von ‚reifer‘, in gewissem Sinn klassischer, nur eben männlicher Hexerei: Pakt, Verkehr mit dem Bösen, Teilnahme am Hexentanz, Wettermachen, Schadenzauber an Menschen, Abusus beziehungsweise Schändung der Hostie.“

Strukturell gleich blieb jedoch das System der sukzessiven Aufblähung des im Interaktionsfeld Gerichtssaal imaginierten Bösen, jene „verhängnisvolle Logik der Verselbstständigung von Geständnissen […], die ohne Unterlass neue Tatsachen zu kreieren imstande war, auch wenn sich diese Tatsachen jenseits aller Faktizität bewegten“. Eines der zentralen Anliegen des Verfassers scheint es zu sein, jene „Tatsachen jenseits aller Faktizität“ von allen Mystifikationsversuchen freizuhalten und gleichsam zu erden, indem er sie an die zeitgenössische Imaginations- und Erfahrungswelt ankoppelt, wobei Diskrepanzen zwischen der offiziellen (konfessionellen) Kultur und der Lebenswelt von Unterschichtskindern virulent werden.

Was ebenfalls gleich bleibt, ist Rainer Becks scharfsinnig-kriminalistische Kritik der Quellen: Welche Evidenzen liegen vor? Welche Kommunikationsstrategie des Gerichts, welche der Angeklagten und Zeugen lässt sich plausibilisieren? In welchem Maße beeinflussten Gewalt, Angst, Verhörtaktik und Suggestion den Gang des Prozesses? Welche Kräfteverhältnisse innerhalb der beteiligten staatlichen und kirchlichen Instanzen wirkten sich wie aus? Welchen Einfluss hatte gegebenenfalls die Persönlichkeitsstruktur der Protagonisten auf die Entwicklung? Wie stand es um das Gewicht der öffentlichen Meinung respektive des öffentlichen Ansehens der Justiz? Welche Kriterien lassen sich heranziehen, um zwischen Fiktion und Realität zu unterscheiden? Und ist es legitim, heutige Maßstäbe von Wahrheit oder Authentizität an die damaligen Verhältnisse anzulegen?

Bis zum Jahr 1722 wurden noch einmal elf Gassenbuben exekutiert; dann wendete sich plötzlich das Klima: Es gab eine erste Freilassung, womit allerdings der Spuk noch nicht sein letztes Ende gefunden hatte. Die im Gefängnis weiterhin einsitzenden „Malefikanten“ wurden noch einmal – auch peinlichen – Verhören unterzogen, und erst Anfang 1723 wurde der Prozess mit der Entlassung des letzten der Häftlinge abgeschlossen. Offensichtlich war sich die gerichtliche Obrigkeit ihrer Sache nicht mehr so sicher wie zu Verfahrensbeginn. Die Einsicht schien entstanden zu sein, im Falle der Weiterführung der alten, harten und starrsinnigen Inquisitionsstrategie zunehmend in Legitimationsnot zu geraten. Auch Hexenprozesse nämlich hatten ihre Verfahrensregeln, verliefen zwar durchwegs fürchterlich, aber doch nicht völlig willkürlich. Jedenfalls war die Freisinger Justiz 1723 dem Ideal einer aufgeklärten Gerichtsbarkeit etwas näher gekommen.

Abschließend ist hervorzuheben: Eines der bewunderswerten Charakteristika von Rainer Becks „Mäuselmacher oder die Imagination des Bösen“ ist es, in den Opfern des Freisinger Kinderhexenprozesses eben nicht nur Opfer zu sehen, sondern primär auch Menschen; und zwar solche, die im Spannungsfeld zwischen Verzweiflung und Hoffnung als denkende und handelnde Subjekte ihre je eigenen Überlebenstechniken generieren mussten. In der Einleitung des Buches schreibt Beck: „Während meiner Arbeit beschlich mich gelegentlich das Gefühl, es jenen, die man im Zug dieses Verfahrens in den Selbstmord trieb oder exekutierte, schuldig zu sein, von ihrer Geschichte (und derjenigen ihrer Verfolger) zu berichten. Um von dem Schicksal dieser ‚Hexenbuben‘ unberührt zu bleiben, hatte ich mich zu lange mit ihnen befasst, waren mir ihr indirekt erlebtes ‚Erleben‘ und die Innenansichten einer Apparatur der Geständnisproduktion gelegentlich zu sehr unter die Haut gegangen. Insofern sei dieses Buch, auch wenn ich es nicht deshalb verfasste, […] ihrer Erinnerung gewidmet.“

Sofern das denn statthaft ist, möchte sich der Rezensent dem gern anschließen.

Titelbild

Rainer Beck: Mäuselmacher oder die Imagination des Bösen. Ein Hexenprozess 1715-1723.
Verlag C.H.Beck, München 2011.
1008 Seiten, 49,95 EUR.
ISBN-13: 9783406621871

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