Ein Fehlurteil als Maßstab?

Ein Lackmustest für das Problem der Kunstfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland: Zu Maxim Billers "Esra" und Klaus Manns "Mephisto"

Von York-Gothart MixRSS-Newsfeed neuer Artikel von York-Gothart Mix und Christian EichnerRSS-Newsfeed neuer Artikel von Christian Eichner

Besprochene Bücher / Literaturhinweise

Ist es vertretbar, dass das Verbot für ein in das kulturelle Gedächtnis eingegangenes Werk der Exilliteratur wie Klaus Manns "Mephisto" auf Dauer, noch Jahrzehnte nach dem Tod aller Betroffenen, juristisch Maßstäbe setzt? Ist der Schutz des Persönlichkeitsrechtes gegenüber dem Allgemeininteresse an der Kanonisierung und Tradierung eines epochentypischen Textes, der für die soziokulturelle Selbstverständigung und die kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte von Bedeutung ist, prinzipiell prioritär? Überwiegt das Persönlichkeitsrecht eines in der NS-Diktatur hoch dekorierten Schauspielers das Allgemeininteresse an der Auseinandersetzung mit eben dieser Diktatur?

Nicht allein diese Fragen stellen sich angesichts der Vielzahl von Bücherverboten, die in den letzten Jahren durch Privatpersonen vor staatlichen Gerichten erwirkt werden. Die Kläger berufen sich dabei stets auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG. Fiktionale Texte verletzen ihrer Einschätzung nach das Persönlichkeitsrecht so grundlegend, dass diesem Recht gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheitsgarantie (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) Priorität zugesprochen wird. Mit dieser Begründung wurden Texte von Birgit Kempker, Reinhard Liebermann, Alban Nicolai Herbst sowie Maxim Billers 2003 erschienener Liebesroman "Esra" indiziert. Im "Esra"-Verfahren ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde des Verlages Kiepenheuer & Witsch anhängig. Das Verfahren ist als Neuauflage des Verfassungsstreits um das Bücherverbot von Klaus Manns Exilroman "Mephisto - Roman einer Karriere" anzusehen und wird für die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, die Interpretation der Kunstfreiheit sowie den deutschsprachigen Literaturbetrieb maßgebliche, ja, normierende Bedeutung erlangen.

Die jüngsten Urteile im "Esra"-Verfahren, die der Rechtsprechungslinie des "Mephisto"-Verbots im Wesentlichen folgen und partiell sogar die Kunstfreiheitsgarantie zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch weiter reduzieren, legen die nicht vorstellbare Konsequenz nahe, auch kanonisierte Texte wie Alfred Anderschs "Der Vater eines Mörders", Volker Brauns "Hinze-Kunze-Roman" und seine "Unvollendete Geschichte", Bernward Vespers "Die Reise", Uwe Johnsons "Das dritte Buch über Achim", Rolf Hochhuths "Juristen" und "Der Stellvertreter" sowie die gesamte autobiografisch inspirierte Erzählprosa von Thomas Bernhard, Hans Fallada und anderer Autoren im Falle einer Klage von Personen, die sich in diesen Werken zu erkennen glauben, zu indizieren. Die Folgen einer derartigen Rechtsprechung sind nicht nur für fiktionale Texte, die sich wie Imre Kertész′ "Roman eines Schicksallosen", Jorge Semprúns "Was für ein schöner Sonntag", Nico Rosts "Goethe in Dachau", Bruno Apitz′ "Nackt unter Wölfen", Wolfgang Hilbigs "Ich" oder Erich Loests "Durch die Erde ein Riss" mit der Geschichte des Totalitarismus im 20. Jahrhundert auseinandersetzen, völlig inakzeptabel und unübersehbar. Zudem ist eine potentielle politische Instrumentalisierung der Logik dieser Jurisdiktion durch die Gegner jeder Kunstfreiheit zu erwarten und wahrscheinlich. Eine verfassungsrechtliche Selbstdemontage kann die Folge sein.

Was sich juristisch als Detailabwägung zwischen grundgesetzlich garantierter Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht darstellt, tangiert also Grundsatzprobleme der kulturellen Selbstverständigung und die Debatte über die in der Verfassung zwar abgeschaffte, realiter aber existente Zensur. Die von Roman Jakobson aufgeworfene Frage, was aus einer sprachlichen Nachricht ein Kunstwerk macht, wird ebenso berührt, wie die Realitätsreferenz literarischer Werke oder das Problem, inwiefern die Rechtsprechung in der Bundesrepublik die Benennungsmacht im grundgesetzlich autonomisierten Feld der Literatur für sich reklamieren kann. Die Eskalation des Rechtsstreits um "Esra", der engagierte Appelle an das Bundesverfassungsgericht seitens des Deutschen P.E.N., des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und des Verbands deutscher Schriftsteller (VS) provozierte, unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung und Dimension des Falls. Die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Lackmustest für die Kunstfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland.

Der hier als pdf-Dokument zugängliche Beitrag Ein Fehlurteil als Maßstab? Zu Maxim Billers 'Esra′, Klaus Manns 'Mephisto′ und dem Problem der Kunstfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland von Christian Eichner und York-Gothart Mix führt erstmals die rechts- und literaturwissenschaftlichen Implikationen des seit Jahrzehnten virulenten Problems zusammen und wurde am 24.5.2007 dem Vorsitzenden des Ersten Senats und Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, Professor Hans-Jürgen Papier, vorgelegt.

York-Gothart Mix, Professor für Literaturwissenschaft und Komparatistik an der Universität Marburg. Studium der Germanistik, Soziologie, Politikwissenschaft und Geschichte in Berlin und München. Zahlreiche Publikationen zur Literatur-, Medien- und Zensurgeschichte. Zuletzt: "Zensur im Jahrhundert der Aufklärung. Geschichte, Theorie, Praxis" (Göttingen 2007, zusammen mit Wilhelm Haefs).

Christian Eichner, Rechtsanwalt und Partner der internationalen Rechtsanwaltssozietät Lovells im Büro in Düsseldorf. Studium der Rechtswissenschaften und Germanistik (Hauptfach Neuere deutsche Literatur) in München und Genf, Promotion an der Universität Bayreuth und Master of Laws (LL.M.) Studium an der New York University.

Titelbild

Maxim Biller: Esra. Roman.
Kiepenheuer & Witsch, Köln 2003.
213 Seiten, 18,90 EUR.
ISBN-10: 3462032135

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