Deutsche Zensur im geteilten Polen

Die Verfolgung polnischen Schrifttums in Preußisch-Polen 1848-1918

Von Marek RajchRSS-Newsfeed neuer Artikel von Marek Rajch

Die zweite und dritte Teilung des polnischen Staates (1793 beziehungsweise 1795) bedeuteten eine radikale Verschiebung der Territorial- und Bevölkerungsstruktur Preußens; die ehemals polnischen Gebiete machten danach mehr als die Hälfte des preußischen Staatsgebildes aus, rund drei Millionen von der damals etwa acht Millionen Menschen zählenden preußischen Bevölkerung waren „Untertanen polnischer Zunge“. Nach 1871 wurde die polnische Bevölkerung zur bedeutendsten Minorität im Deutschen Reich. Preußen, das schon frühzeitig die Eroberung von Teilen des polnischen Staates als Staatsräson betrachtet hatte, stand nun vor dem Problem, die eroberten Gebiete mit der Hohenzollernmonarchie engstens zusammenwachsen zu lassen. Die preußischen Staatsmänner waren (so Martin Broszat) von Anfang an überzeugt, dass die enge Bindung der polnischen Provinzen an Preußen auf bürokratisch-polizeilichem Wege wirkungsvoller und risikoloser als durch Beibehaltung polnischer administrativer Selbständigkeit durchgeführt werden konnte.

In der Provinz Posen war das nationale Bewusstsein der Polen am eindeutigsten und am frühesten ausgeprägt. Posen war als Kernland des alten Polen eine Region mit klarer Ständeschichtung und einem mächtigen Adel, der der erste Träger eines modernen polnischen Nationalbewusstseins war. Preußen und später das Deutsche Reich hatten im Hinblick auf die polnische Bevölkerung zwei Probleme zu lösen: die Loyalität der Staatsbürger „polnischer Zunge“ dem preußischen (und dann auch dem deutschen) Staat gegenüber und das Verhältnis der Nationen, die auf einem relativ kleinen Gebiet eng nebeneinander lebten. In der Zeit des sich ausweitenden Nationalstaatsideals war das Zusammenleben beider Völker in den von Preußen annektierten Gebieten, insbesondere in denjenigen mit einem polnischen Mehrheitsanteil, durch den Zusammenstoß der beiden deutlich ausgeprägten Nationalismen gekennzeichnet. Die Polen strebten nach nationaler Selbstbestimmung und Wiederherstellung des polnischen Staates; sie wollten nicht eine Minderheit, sondern eine „Gegennation“ (Thomas Nipperdey) sein. Das Ziel der Deutschen waren dagegen die Integrität ihres Staates und später die ethnische Homogenität des Nationalstaates. Sie waren im Besitz der staatlichen Macht und bestrebt separatistische Versuche, einen unabhängigen großpolnischen Nationalstaat zu bilden (der große Teile der – seit einigen Jahrzehnten – preußischen Ostprovinzen eingeschlossen hätte), zu verhindern.

Preußen verfügte über mehrere politische und rechtliche Methoden und Instrumente, um seine eigenen Interessen zu sichern und den Bestrebungen der polnischen Bevölkerung nach einem souveränen Staat entgegenzuwirken. Zu den wichtigsten gehörte die Zensur der Presse und Literatur, die um die Mitte des 19. Jahrhunderts einen bedeutenden strukturellen Wandel erfuhr. Unter dem öffentlichen Druck gegen die bestehenden Verhältnisse und Zensurpraktiken, der unter anderem im Beschluss des Bundestages in Frankfurt vom 7. September 1847 seinen Ausdruck fand, sahen sich die einzelnen deutschen Staaten gezwungen, die bis dahin praktizierte Vorzensur aufzuheben. Trotz des Scheiterns der Revolution von 1848 gelang es den Abgeordneten des Frankfurter Parlaments noch vor dessen Auflösung im März 1849, die „Grundrechte des Deutschen Volkes“, darunter auch die Pressefreiheit, am 27. September 1848 zum Reichsgesetz zu erheben.

In Preußen wurde die Zensur durch die Königliche Verordnung vom 17. März 1848 aufgehoben und alle damit verbundenen Vorschriften außer Kraft gesetzt. Die preußische Verfassung vom 5. Dezember 1848 garantierte allen preußischen Untertanen nicht nur persönliche Freiheit (Artikel 5 und 6), sondern auch Freiheit von Wissenschaft und Lehre (Artikel 17) sowie die Pressefreiheit (Artikel 24). Der Artikel 25 ließ der Regierung jedoch die Möglichkeit zu repressivem Vorgehen gegen Verfasser, Verleger, Buchdrucker und Buchhändler, wenn sie sich eines Verstoßes gegen die allgemeinen Strafgesetze nach Ansicht der Gerichte schuldig gemacht hatten (Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 5.12.1848).

Die Pressefreiheit galt seit Aufhebung der Zensur formell uneingeschränkt weiter, aber die Neugestaltung des preußischen Presserechts durch entsprechende Verfassungsänderungen und drei Pressegesetze bereits in den Jahren von 1849 bis 1851 führte dazu, dass sie praktisch zu einer „Hülse ohne Substanz“ (Hans-Ulrich Wehler) wurde.

Das wichtigste Ergebnis der neuen Zensurgesetzgebung war die Wandlung zu einer informellen beziehungsweise strukturellen Zensur, die über den Buchmarkt funktionierte und zu einer durch das Selbstverständnis der Autoren selbst vollzogenen Anpassung an die vom Staat verordneten Wertnormen führte. Das gemäßigte Polizeisystem (ein Präventivsystem) mit staatlichem Zensor wurde in eine Zensur ohne staatlichen Zensor umgewandelt. Vor 1848 übernahm der Staat in der Gestalt des Zensors einen Teil der Verantwortung; nach der Revolution von 1848/49 wurde die Garantie für die Ungefährlichkeit einer Druckschrift von der Person des Zensors auf die Person des Buchhändlers und Buchdruckers delegiert. Sie wurden damit in die staatspolitische Pflicht genommen und in ihrer staatstragenden Verantwortlichkeit auf die Probe gestellt, indem sie ihre Loyalität dem Staat gegenüber beweisen mussten. Dieter Breuer spricht von einem „System der sukzessiven Verantwortlichkeit für das Druckerzeugnis in der Reihenfolge Verfasser, Herausgeber, Verleger, Drucker, Verbreiter“. Die Kontrollfunktion des staatlichen Zensors übernahmen nach der neuen Ordnung vorwiegend die Polizei- und die Verwaltungsbehörden, wenn auch die letzte Entscheidung bei den Gerichten lag (so Wolfram Siemann).

Das Vorgehen der preußischen Zensurbeamten gegenüber dem polnischen Schrifttum in den Jahren 1848-1918 lässt sich anhand der überlieferten Akten der preußischen Regierung, des Oberpräsidenten der Provinz Posen, des Polizeipräsidenten Posen und der Erzdiözese Posen-Gnesen recht gut rekonstruieren, die in dem Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin Dahlem, in Archiwum Państwowe in Poznań [Staatsarchiv in Posen] und in Archiwum Archidiecezjalne in Poznań [Archidiözesanarchiv in Posen] aufbewahrt werden.

Qualifikation des Vergehens und Terminologie der Zensur

Die preußischen Zensurbeamten sind immer davon ausgegangen, dass das polnische Schrifttum bestimmte Aufgaben erfüllen und konkrete Ziele verfolgen sollte. Die Zensoren waren in jedem Einzelfall bemüht, den deklarierten und den realen Zweck einer Druckschrift zu bestimmen. Dieses Vorgehen ermöglichte es ihnen, gegen einzelne Schriften oder Personen konkrete Vorwürfe zu erheben und den Inhalt der Schriften als bestimmtes Vergehen oder Verbrechen zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang kann zwischen zensurinterner und rechtlicher Qualifikation einer Schrift unterschieden werden. Die zensurinterne Terminologie entschied darüber, ob der betreffenden Druckschrift seitens der Zensurbehörden „besondere Aufmerksamkeit“ gewidmet werden sollte oder aber ihre Kontrolle nicht notwendig war. Durch die rechtliche Qualifikation einer Druckschrift wurde ein weiterer Schritt gemacht; die Zensurbeamten formulierten ihre Vorwürfe gegen die Schrift so, dass sie Verstöße gegen den entsprechenden Strafrechtsparagraphen markierten. Dieses Verfahren der preußischen Zensurbehörden wird von Wolfram Siemann als „Verstrafrechtlichung“ der Zensur bezeichnet.

Die polemischen Umschreibungen der literarischen Zensur entwickelten sich im Laufe der Zeit oft zu Schlagworten. Das Wesen eines jeden von der Zensur gebrauchten Schlagwortes bestand darin, dass es zwar rein sprachlich ein knappes Wortbild anbot, jedoch keinen begrifflich klar umgrenzten Sinnträger darstellte. Sein gesteigerter Gefühlswert beinhaltete eine Symbolträchtigkeit, die (so Ulla Otto) bestimmte Vorstellungen und Wünsche assoziieren konnte, ohne dass diese im Wortlaut dargelegt wurden.

Die preußischen Behörden erarbeiteten in Bezug auf polnische Literatur, insbesondere auf die Gebrauchs- und Volksliteratur, einen ganzen Katalog von Schlagworten (zum Beispiel feindliche Einstellung gegenüber dem preußischen Staat, aufhetzende oder revolutionäre Tendenz, Fanatisierung der Massen gegen die preußische Herrschaft, verblümte Aufforderungen zu Gewalttätigkeiten), die sie als Vorwürfe gegen die Verbreitung der einzelnen Schriften benutzten. Die von den Beamten ausgearbeiteten Hauptargumente gegen polnisches Schrifttum, die regelmäßig in einzelnen Zensurfällen wiederholt wurden, berücksichtigten die spezifische Lage der polnischen Bevölkerung im preußischen Staat, die nicht nur bemüht war, ihre Sprache, ihre Tradition und ihre Kultur zu pflegen, sondern auch danach strebte, einen selbständigen polnischen Staat wiederherzustellen. Da diese Bestrebungen immer wieder als literarische Themen bearbeitet wurden, wurden sie auch zu den von den preußischen Behörden am häufigsten benutzten Argumenten gegen polnisches Schrifttum.

Die mangelnde Präzision dieser Argumente ermöglichte den Behörden einerseits ein relativ ‚freizügiges‘ und willkürliches Vorgehen, andererseits aber beeinträchtigte sie oft die Wirksamkeit der vorgebrachten Gründe, die nicht immer zum Erfolg führten. Die Ansichten aller an einem Zensurverfahren beteiligten Beamten (des Zensors, des Staatsanwalts und der Richter), ob der Inhalt einer Schrift den „Tatbestand“ eines strafrechtlichen Paragraphen erfüllte oder nicht, wichen oft voneinander ab. Nicht selten reichte der Posener Polizeipräsident eine Beschwerde bei den vorgesetzten Instanzen über abweisende Beschlüsse der Kreisgerichte oder sogar des Appellationsgerichts ein. Der Innenminister ersuchte in solchen Fällen den Justizminister, die ihm unterstellten Staatsanwälte auf die Notwendigkeit hinzuweisen, dass gerichtliche Prozesse gegen polnische Schriften ohne jegliche Verzögerung durchgeführt werden sollten. Der Justizminister verlangte von dem Posener und dem Bromberger Oberstaatsanwalt im Frühjahr 1861, dass sie in allen gerichtlichen Verfahren gegen polnische Presse nicht nur „unnachsichtlich“, sondern auch „mit aller irgendtunlichen Beschleunigung“ vorgehen.

Vor allem Redakteure der polnischen Zeitungen und Zeitschriften, die ihre Texte sehr geschickt und erfahren so formulierten, dass sie gegen Strafparagraphen nicht verstießen, erschwerten den preußischen Zensur- und Justizbeamten die Verhinderung, die Unterdrückung und das Verbot polnischer Druckerzeugnisse.

Argumente der Zensur gegen polnisches Schrifttum

Die wichtigsten Argumente der preußischen Zensur gegen polnische Druckschriften bezogen sich auf die spezifische Lage der polnischen Bevölkerung im preußischen Staat und auf ihre Bestrebungen, nicht eine Minderheit, sondern eine „Gegennation“ zu sein und den polnischen Staat wiederherzustellen. Es ärgerte die Behörden, dass das polnische Schrifttum den Patriotismus und das Gefühl der Solidarität in der polnischen Gesellschaft erweckte und von den polnischen Führungseliten als „Agitationsmittel“ benutzt wurde.

Zu den beliebtesten Argumenten gegen polnische Schriften gehörten die feindliche Einstellung der polnischen Literatur und Presse gegenüber dem preußischen Staat und die Aufhetzung der polnischen Bevölkerung zum Hass und zur Verachtung gegenüber den Deutschen. Die polnische Literatur und Presse verbreiteten – nach Meinung der Zensoren – regierungs- und staatsfeindliche Ideen und Gedanken, verunsicherten die Deutschen und erweckten bei ihnen „das Gefühl der Unruhe und Besorgnis um die Dauer ihrer friedlichen Existenz“. Die Entfremdung der Polen gegenüber den Einrichtungen des Staates und gegenüber den deutschen Mitbürgern sei vor allem in der negativen Darstellung der Teilungsmächte als „Unterdrücker und Tyrannen“ und der aktuellen politischen Lage der polnischen Bevölkerung unter einer „unerträglichen Knechtschaft“ sichtbar.

Als ernsthafte Bedrohung für den preußischen Staat wurde insbesondere die Identifizierung der polnischen Nationalität und Tradition mit dem Katholizismus angesehen. Die preußischen Behörden betrachteten die kirchlichen Gottesdienste, in welchen religiös-patriotische Lieder gesungen wurden, als „tendenziöse Demonstrationen gegen die geordnete Staatsgewalt“ und „auf politische Erregung der Gemüter berechnete Trauerfeierlichkeiten“, in welchen „systematisch auf die Störung der öffentlichen Ordnung“ hingearbeitet würde. Speziell sei der „provocatorische Inhalt“ des Liedes Boże, coś Polskę („Gott, der Du Polen“, eine Art informeller zweiter Nationalhymne) geeignet, die öffentliche Ordnung zu gefährden.

Folgende Argumente wurden am häufigsten von den preußischen Zensurbehörden gegen polnische Literatur und Presse angewandt:

– politische, aufhetzende oder revolutionäre Tendenz,
– Poesie als Agitationsmittel der polnischen Nationalbewegung,
– öffentliche Aufforderung zur Befreiung und Wiederherstellung Polens,
– Erinnerung an die ruhmreiche Vergangenheit des polnischen Königreichs als Motivation zur Neugründung des polnischen Staates,
– Aufforderung zur nationalen Solidarität der Gutsbesitzer mit dem Volk,
– verhüllte Aufforderungen zu Gewalt,
– öffentliche Aufrufe zur Störung des öffentlichen Friedens,
– ein dem preußischen Vaterland feindlicher Standpunkt,
– Instrumentalisierung der Religion zur Verherrlichung des Nationalitätenprinzips,
– Verbreitung des Gedankens an rechtlose Unterdrückung,
– Darstellung der Lage der polnischen Bevölkerung als Unterdrückung und unerträgliche Knechtschaft,
– Darstellung der Teilungsmächte als Tyrannen und Unterdrücker,
– Bezeichnung der deutschen Mitbürger als Eindringlinge und Feinde.

Diese Argumente der preußischen Zensur gegen polnisches Schrifttum kann man in drei Gruppen teilen: Formulierungen wie „Beleben der Hoffnung auf die siegreiche Wiederherstellung des polnischen Reiches“, „Prophezeiung in schwärmender Weise eines Wiedererstehens der polnischen Nation“ oder „künstlich, durch Wort und Schrift wachgehaltener Gedanke einer Wiederherstellung des polnischen Königreiches“ bringen nur die Ansichten der Zensurbeamten zum Ausdruck und bezeichnen lediglich solche Handlungen, die die Bedingungen eines Strafparagraphen nicht erfüllten. Eine zweite Gruppe bilden diejenigen Argumente, die zwar keine direkt in den Strafparagraphen bezeichneten Verstöße darstellen, aber so formuliert sind, dass sie die Anwendung der Gesetze rechtfertigen. Ein großer Teil der gegen polnisches Schrifttum gerichteten Argumente wurden entsprechend der im Strafgesetzbuch definierten Vergehen und Verbrechen formuliert.

Die rechtliche Qualifikation des Vergehens

Der betreffende Zielparagraph wurde in den meisten Fällen schon in der Anzeige des Polizeipräsidenten an den Staatsanwalt bestimmt beziehungsweise vorgeschlagen. Der Staatsanwalt entschied darüber, ob die Anwendung des vorgeschlagenen Paragraphen Aussichten auf Erfolg habe. Bisweilen äußerte der Staatsanwalt Zweifel darüber, ob die Verfolgung der betroffenen Schrift nach dem genannten Paragraph erfolgreich ausgehen konnte und gab die Anzeige an den Polizeipräsidenten zurück. In besonders heiklen und markanten Fällen berieten sich mehrere Beamte untereinander, unter welchen Vorsätzen gegen eine Schrift repressiv vorgegangen werden könnte.

Die meisten von der Zensur gegen polnisches Schrifttum angewandten Paragraphen betrafen Vergehen und Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung und gegen die staatlichen Institutionen. Die Vorwürfe gegen die öffentliche Deklamation religiös-patriotischer Lieder wurden klar und eindeutig formuliert; ihren „provocatorischen Inhalt“ erachteten die Beamten für hinreichend, die öffentliche Ordnung zu gefährden (Tatbestand des Paragraphen 100 des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten vom 14.4.1851). Auch die Strophen des Liedes Jeszcze Polska nie zginęła [„Noch ist Polen nicht verloren“, der polnischen Nationalhymne], die am 23.12.1883 in der in Posen erscheinenden Zeitschrift Warta abgedruckt wurden, wurden als geeignet betrachtet, verschiedene Bevölkerungsschichten in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Gewalttätigkeit aufzuhetzen und sollten daher aufgrund des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15.5.1871 unter Strafe gestellt werden.

Pfarrer Weyna, der in seinen Kirchen das Singen des Liedes Boże, coś Polskę anordnete und daher eine „ungesetzliche und unpatriotische Förderung der national-polnischen Agitation“ betrieb, wurde offiziell wegen „Mißbrauchs seines Amtes zur Aufreizung zum Ungehorsam gegen die Anordnungen der Obrigkeit“ (Paragraph 87 des Strafgesetzbuches von 1851) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Nicht selten wurden die polnischen Verfasser, die Verleger oder die Herausgeber zu Gefängnisstrafen verurteilt, weil sie in ihren Schriften die Wiederherstellung des polnischen Staates ansprachen. Nach Ansicht der Behörden provozierten sie dadurch zur „Losreißung eines Teiles preußischen Staates und zu dessen Einverleibung in einen fremden Staat“ und begingen damit Hoch- und Landesverrat (Paragraphen 61 und 65 des Strafgesetzbuches von 1851).

Der von Józef Chociszewski verfasste und herausgegebene Volkskalender Piast für das Jahr 1878 belebte nach Meinung der Zensoren die Sehnsucht nach der Befreiung Polens, stiftete zur tätigen Mitwirkung an und stellte die aktuelle politische Lage der polnischen Bevölkerung als „Knechtschaft“ dar. Die ebenfalls von Chociszewski herausgegebene Schrift Najnowsze proroctwa Ojca Świętego Piusa XIX o Polsce [„Die neuesten Prophezeiungen des Heiligen Vaters Pius XIX. über Polen“] riet zwar vom Gebrauch der Waffen ab, stellte aber die Teilungsmächte als „Tyrannen und Unterdrücker [dar], welche unverzüglich die Schwere des göttlichen Armes fühlen werden“. Chociszewski wurde nicht nur wegen der Anstiftung verschiedener Gruppen der Bevölkerung zur Gewalttätigkeit (Paragraph 130 Strafgesetzbuch von 1871), sondern auch wegen Behauptung und Verbreitung erdichteter und erfundener Tatsachen (Paragraph 131) angeklagt.

Die von den preußischen Zensurbeamten am häufigsten angewandten Paragraphen des Strafrechts und die in ihnen bezeichneten Vergehen und Verbrechen können folgendermaßen aufgelistet werden:

Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14.4.1851:

– „öffentliche Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zu einer strafbaren Handlung“ (Paragraph 36),
– „öffentliche Aufforderung (durch Rede oder Schrift) zu einem hochverräterischen Unternehmen“ (Paragraphen 61 und 65),
– „öffentliche Majestätsbeleidigungen“ (Paragraphen 75-80),
– „öffentliche Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze und Verordnungen oder gegen die Anordnungen der Obrigkeit“ (Paragraph 87),
– „böswillige Verbreitung von Fahnen, Zeichen oder Symbolen, welche geeignet sind, den Geist des Aufruhrs zu verbreiten“ (Paragraph 93),
– „Störung des öffentlichen Friedens durch die öffentliche Anreizung der Angehörigen des Staates zum Haß und zur Verachtung gegeneinander“ (Paragraph 100),
– „öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter Tatsachen“ (Paragraph 101),
– „Störung des Gottesdienstes“ (Paragraph 136),
– „Beleidigung einer Person“ (Paragraph 156).

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15.5.1871:

– „öffentliche Majestätsbeleidigung“ (Paragraph 85 im Anschluss an Paragraphen 80–82),
– „öffentliche Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze, gegen rechtsgültige Verordnungen oder gegen die Anordnungen der Obrigkeit“ (Paragraph 110),
– „Gefährdung des öffentlichen Friedens durch öffentliche Anreizung verschiedener Klassen der Bevölkerung gegeneinander“ (Paragraph 130),
– „öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter Tatsachen“ (Paragraph 131),
– „Störung des Gottesdienstes“ (Paragraph 167),
– „Beleidigung einer Person“ (Paragraphen 185-187),
– „Beleidigung eines Staatsbeamten“ (Paragraphen 196-197),
– „Befugnis des Beleidigten, die Beurteilung auf Kosten des Schuldigen bekannt zu machen“ (Paragraph 200),
– „Nötigung zu einer Handlung“ (Paragraph 240).

Bei strafrechtlichen Verfahren gegen Druckschriften, gegen ihre Verfasser, Verleger und Herausgeber stützten sich die Behörden vor allem auf die Paragraphen 7, 24 und 29 des preußischen Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 und Paragraphen 20 und 21 des Reichspressegesetzes vom 7. Mai 1874.

Die Paragraphen 7 und 24 des preußischen Gesetzes aus dem Jahre 1851 bezeichneten die formellen Gründe für ein strafrechtliches Verfahren gegen eine Druckschrift. Nach ihren Bestimmungen musste jede Druckschrift, jede Nummer, jedes Stück oder jedes Heft einer kautionspflichtigen Zeitung oder Zeitschrift mit dem Namen des Verfassers, des Herausgebers, des Verlegers, des Druckers, des Buchhändlers, des Kolporteurs oder des verantwortlichen Redakteurs versehen werden.

Laut Paragraph 29 dieses Gesetzes waren die Staatsanwaltschaft und deren Organ zur Beschlagnahme einer Druckschrift und der zu ihrer Herstellung nötigen Platten und Formen und zur Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens berechtigt, wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift die oben erwähnten Paragraphen nicht erfüllte oder wenn sich ihr Inhalt als Tatbestand einer strafbaren Handlung darstellte.

Die formellen Gründe für eine strafrechtliche Verfolgung einer Druckschrift wurden im Reichspressegesetz in den Paragraphen 6 und 7 bestimmt. Die Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen wurde in den Paragraphen 20 und 21 bezeichnet.