Kriminelle Vereinigungen?
Krisina Lunz und Düzen Tekkal haben ihr Buch „Wer hat euch erlaubt, Frauen so zu hassen“ gerade zur rechten Zeit veröffentlicht
Von Rolf Löchel
Die Verbrechen Jeffrey Epsteins, die unzähligen Vergewaltigungen von Gisèle Pelicot durch ihren Ehemann und andere sowie nicht zuletzt die Sexualstraftaten gegen Collien Fernandes veranlassten Kristina Lunz und Düzen Tekkal unter der Überschrift In Solidarität mit Collien Fernandes einen Offenen Brief mit zehn Forderungen an die Bundesregierung zu verfassen, den sie gemeinsam mit 250 Erstunterzeichnerinnen veröffentlichten. Schnell schlossen sich ihnen Hunderttausende an.
Nun haben die Initiatorinnen des Offenen Briefes ein Buch folgen lassen, das dessen Forderungen noch einmal benennt und jede von ihnen in einem ausführlichen Kapitel näher begründet und erläutert. Zugleich nimmt der Band den Charakter eines Manifestes an. Denn „der Rechtsstaat steht uns [Frauen] nicht zur Seite“, wenn sie etwa Opfer von „Cyberbullys“, „misogynen Meme[s]“ und anderen frauenfeindlichen Angriffen werden. Diesen harten Befund bestätigen nicht nur zahlreiche Strafbarkeitslücken im Sexualstrafrecht, sondern auch das Fehlen einer „Strategie“ und eines „ausreichend Budget[s] oder Personal[s]“, „um männliche Gewalt gegen Frauen systematisch zu bekämpfen“. Angesichts dieser Mängel „drängt sich eine unbequeme Schlussfolgerung auf: Es ist schlicht kein politisches Ziel. Deutschland hat offensichtlich kein ernsthaftes Interesse daran, Frauen umfassend zu schützen, ihre Rechte durchzusetzen und Täter konsequent zu verfolgen“.
Schlimmer noch, die „höchstrichterliche Rechtsprechung“ der Bundesrepublik Deutschland hat bekanntlich im Laufe ihrer Geschichte schon so manche frauenfeindlichen Urteile verbrochen. So entschied der Bundesgerichtshof am 2. November 1966 etwa, dass „die Frau […] ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit [genügt], daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt“. Denn dem damaligen Entscheid gemäß „fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen“. Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs, diesmal vom 29. Oktober 2008, macht sogar mildernde Umstände für Männer aus, die Frauen aus Besitzdenken ermorden, da „der Täter sich durch die Tat ‚dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will‘“.
Dass solche Femizide nicht nur damals, sondern auch heute noch immer verharmlost werden, zeigte jüngst Dieter Nuhr, der sich in seiner ARD-Sendung Nuhr im Ersten am 18. Juni 2026 nicht zu schade dafür war, die ermordeten Frauen zu verhöhnen und zu insinuieren, sie wären selbst schuld, weil sie vor dem Geschlechtsverkehr nicht mit dem Täter gesprochen hätten. Dabei zog er nichtssagende Statistiken heran, um Frauenmorde mit der Begründung zu verharmlosen, dass kaum ein Mann ‚seine‘ Frau töte. Dabei gibt es ganz andere Statistiken, die ausweisen, dass der gefährlichste Ort für eine Frau das Schlafzimmer im eigenen Zuhause ist; zumindest, wenn ein Mann anwesend ist. Nicht umsonst rät der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter Dirk Peglow Frauen, „keine Beziehung mit einem Mann einzugehen“, wenn sie das Risiko, ermordet zu werden, senken wollten. Selbstverständlich hat Nuhr für seine hämischen Infamien über ermordete Frauen nicht nur den Applaus des Publikums vor Ort erhalten, sondern auch vehemente öffentliche Kritik erfahren. So widmete Jagoda Marinić, die ebenso wie Ricarda Lang und Katja Riemann ein Nachwort zu dem vorliegenden Band beigesteuert hat, die Folge des 3. Juli 2026 ihres Podcasts Marinićs Freiheit mit dem Titel Nu(h)r Femizide? ganz dessen sexistischen Ausfällen über Frauenmorde. All das zeigt, dass Lunz und Tekkal aus guten Gründen die „Einführung des Straftatbestands ‚Femizid’“ fordern. Doch gibt es in Deutschland nicht einmal eine „einheitliche, rechtlich verankerte Definition“ des Begriffs.
Tatsächlich wird aber von manchen Leuten sogar bestritten, dass aus männlichem Besitzdenken ermordete Frauen einem Femizid zum Opfer fallen. Denn, so die Begründung, sie seien nicht ermordet worden, weil sie Frauen sind, sondern weil sie einen Mann abgewiesen haben, einen ihnen zugewiesenen Mann nicht heiraten wollten, sich von einem Mann trennen wollten und dergleichen. Das ist aber keine triftige Argumentation, sondern im Gegenteil eine Nebelkerze. Denn wenn sie keine Frauen gewesen wären, wären sie nicht umgebracht worden. Eine Frau zu sein ist zwar für einen Femizid nicht unbedingt immer ein hinreichender Grund, sehr wohl aber ein notwendiger. Denn alle Menschen, die aus den angeführten Gründen ermordet wurden, würden noch leben, wenn sie keine Frauen gewesen wären.
Zu den weiteren von Lunz und Tekkal erhobenen Forderungen zählen etwa die „Strafbarkeit voyeuristischer Aufnahmen“ und „von heimlichem, sexuell motiviertem Filmen“, aber etwa auch „sichere Arbeitsumgebungen“ für Frauen und „geschützte Räume für Betroffene“ sexueller Gewalt. Auch erläutern sie, warum es zwar ein Erfolg war, dass die Maxime „Nein heißt Nein“ (natürlich juristisch aufbereitet) in den Vergewaltigungen verbietenden Paragrafen des Strafgesetzbuches aufgenommen wurde, dies aber noch nicht reicht. Vielmehr müsse „‚Ja heißt ja‘ konsequent im Sexualstrafrecht veranker[t]“ werden, wie eine der Kapitelüberschriften fordert. Das ist allerdings unscharf formuliert. Richtigerweise müsste es heißen: „Nur ja heißt Ja“. Denn „Ja heißt ja“, schließt rein denklogisch nicht aus, dass auch Nein und alles Mögliche andere Ja heißen kann. Eine gewiefte Verteidigung von Vergewaltigern würde sich diese Unschärfe sicher schnell zunutze machen. So formulieren die Autorinnen im Text selbst denn auch genauer, dass „nur ein ausdrückliches ‚Ja’ für die Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen ausreichen [soll]“. Eine entsprechende Änderung der Gesetzgebung wäre nicht nur strafrechtlich relevant, sondern ein so formuliertes „zustimmungsbasiertes Sexualstrafrecht verschieb[e] die Perspektive endlich dorthin, wo sie hingehört: weg vom Verhalten des Opfers – hin zur Verantwortung der handelnden Person“.
Besonders wichtig ist den Autorinnen auch „die Problematik der Deepfakes“. Ähnlich wie im Falle der Regelung „Nein heißt Nein“ begrüßen sie zwar prinzipiell Stefanie Hubigs Gesetzesentwurf zur Verschärfung des Strafrechts gegen DeepPorn, also gegen mit KI erzeugte pornografische Deepfakes. Doch reicht auch dieser nicht aus, wie sie wenig überraschend konstatieren. Positiv an ihm sei etwa, dass einschlägige Straftaten als sogenannte relative Antragsdelikte behandelt werden sollen. Das heißt, sie können verfolgt werden, ohne dass die geschädigte Person einen Strafantrag gestellt hat, müssen es jedoch nicht. Die Forderung der Autorinnen geht allerdings weiter und besagt, einschlägige Straftaten müssten zu Offizialdelikten werden, sodass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur ermitteln können, wenn sie von ihnen erfahren, sondern es müssen, und zwar unabhängig davon, ob eine Strafanzeige gestellt wurde. Denn Deepfakes, so die diese Forderung begründende Analyse der Autorinnen, „sind nicht nur individuelle Gewalt, sondern auch ein soziales Instrument, das durch Werte, Normen und Gesetze eingehegt werden muss“. Wie dringlich eine solche Änderung ist, zeigt, dass 2019 (neuere Zahlen liegen nicht vor) 96 % aller Menschen betreffende Deepfakes „pornographischer Natur“ waren. Von diesen wiederum waren zu 99% Frauen betroffen.
Zu den in diesem Zusammenhang erhobenen Forderungen an die Gesetzgebung zählt auch, „Plattformen gesetzlich viel stärker in die Pflicht zu nehmen“. Tatsächlich wäre vielleicht sogar zu überlegen, ob sie beziehungsweise „Tech-Giganten“, die „Frauenhass systematisch beförder[n]“, nicht als kriminelle Vereinigungen einzustufen sind. Denn ihr Geschäftsmodell basiert darauf, dass in den von ihnen zur Verfügung gestellten Plattformen Verbrechen begangen werden, indem etwa Rachepornos, DeepPorn, Vergewaltigungsszenen und zahlreiche andere strafbare frauenfeindliche Inhalte, aber etwa auch rechtsextreme Propaganda und Volksverhetzung sowie krimineller Content jeder Art eingestellt werden können. Denn diese, so das zutreffende Kalkül der Tech-Konzerne, brächten die meisten Klicks und würden von ihren Algorithmen daher zudem nach vorne gepuscht. Zwar fordern Lunz und Tekkal nicht, die plattformbetreibenden Konzerne als kriminelle Vereinigungen zu verfolgen, doch ihr Befund, dass „Frauenhass […] förmlich in die Technologie ‚eingebacken’“ ist, weist in diese Richtung.
So wichtig und begrüßenswert das Buch der Autorinnen und überhaupt ihr Engagement auch ist, so können zwei kritische Anmerkungen doch nicht unterbleiben. Die eine betrifft den nicht nur sperrigen, sondern wohl auch kaum verkaufsfördernden Titel. Die andere ist sprachlicher und damit inhaltlicher Art: Lunz und Tekkal halten noch immer an dem überkommenen und vor allem die Taten zumindest tendenziell verharmlosenden Begriff der Sexualisierten Gewalt fest, während in der neueren Forschung immerhin zunehmend von sexueller*sexualisierter Gewalt die Rede ist.
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