Der juristische Außenseiter Hans Mayer und seine Aktualität
Von Hans-Ernst Böttcher
Der vorliegende Essay wird in die Welt der Jurist*innen entführen, in der auch Hans Mayer zu Hause war. Er wird den Leserinnen und Lesern dabei auch einige juristische Details nicht ersparen können, bis in die Terminologie und einzelne Paragrafen. Es ist ein Zugang zu Hans Mayer aus der fachlich wie persönlich bestimmten Sicht eines Juristen.
Annäherung
Ich habe frühe konkrete Erinnerungen an Hans Mayer: Ich habe ihn zwei Mal erlebt. Das erste Mal Anfang der 60-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. In meiner Heimatstadt Kiel hatte der junge Buchhändler Cordes gerade den Laden des Vaters übernommen, veranstaltete nun dort regelmäßig Dichterlesungen und in diesem Rahmen trat Hans Mayer auf. Ich kann mich an Einzelheiten nicht mehr erinnern, weiß aber noch, dass er uns Oberstufenschüler*innen durchaus wie ein Einzelgänger, ein Außenseiter vorgekommen sein muss, waren wir doch sonst bei den Lesungen (zumeist jüngere) Dichter*innen gewohnt und hatten hier nun einen gesetzten Herrn, zudem einen Literaturkritiker und Autor vor uns, von dem wir allerdings gehört hatten, dass er, wie einige wenige andere Kollegen, bei den Tagungen der für uns damals legendären Gruppe 47 zugelassen war. Er machte uns im Übrigen durchaus deutlich, dass er sich auch als Autor, als Schriftsteller fühlte.Ich hatte die Begegnung nicht vergessen, als ich ihn dann 1991 (oder ein, zwei Jahre später?) nochmals traf, wieder in Kiel, wohin ich nun aus Lübeck fuhr. Der Buchhändler Cordes war inzwischen (wie alle…) etwas älter geworden, die Veranstaltung fand diesmal nicht vor gut 20, 25 Interessierten im Laden statt, sondern vor vielleicht 200 Zuhörenden im Foyer der Kunsthalle. Den spannenden Lebenslauf Mayers vor und nach 1945 kannte ich jetzt genauer und auch das, was sich seit 1961/63 in seinem Leben weiter ereignet hatte. Ein Deutscher auf Widerruf hatte ich gelesen. Mayer sprach nun, nach dem Fall der Mauer, der Implosion der DDR und der Vereinigung der beiden deutschen Staaten über seine Geschichte der DDR Turm zu Babel. Erinnerung an eine Deutsche Demokratische Republik und las hieraus. So wie er den Ablauf der historischen Geschehnisse darstellte – einschließlich der vielen Elemente aus eigener Zeugenschaft – drängte sich mir auf: Da kommt der junge Hans Mayer durch, der Jurist, der gelernt hat, einen Sachverhalt normorientiert zu erfassen, strukturiert wiederzugeben und zu bewerten. Und ich fragte ihn spontan nach der Lesung, ob er sich vorstellen könne, gewissermaßen auf seine Ursprünge zurückkommend, vor Jurist*innen und vielleicht sogar dezidiert mit juristischem oder auch juristisch-zeitgeschichtlichem Schwerpunkt zu sprechen, z.B. bei einer Tagung an der Deutschen Richterakademie, oder „bei mir“ in Lübeck. Stellen Sie sich vor: Hans Mayer zum Einigungsvertrag, oder noch besser: zum vorangegangenen (vielleicht wichtigeren) Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion. Oder zu den Mauerschützen-Prozessen, den Verfahren gegen Politbüro-Mitglieder, zu DDR-Richter*innen, zu den „Kundschaftern“/Spionen? Zu Mielke, zu Honecker, zu Modrow, zu Krenz? Alles denn ja auch Themen, die in historisch-politischer Perspektive im „Turmbau“ angesprochen sind.
Leider war Hans Mayer für eine solche Wiederbelebung und öffentliche Präsentation seiner juristischen Ursprünge nicht zu gewinnen. Und gegen seine Begründung, das wolle er sich und uns angesichts so langjähriger Entwöhnung vom professionellen juristischen Arbeiten nicht zumuten, ließ sich natürlich nichts einwenden. Für die Ablehnung spielten wohl auch Gründe des Alters und der fortschreitenden Erblindung eine Rolle.
„Das Juristische“ in Hans Mayer – Ursprünge und literarische ( = juristische-publizistische) Ausprägungen
Ich bin schon mitten hineingesprungen: Hans Mayer – Jurist soll der (gewesen) sein?
Vielleicht (oder auch: wahrscheinlich) sind die Fachleute und Interessierten auch insoweit einigermaßen über die Vita orientiert. Aber gemeinhin ist wohl nicht allzu Vielen bekannt, dass der vor allem als vergleichender Literaturwissenschaftler, Literatursoziologe, Essayist und Schriftsteller bekannte Hans Mayer eigentlich Jurist war.
Hans Mayer war Ende der zwanziger/Anfang der dreißiger Jahre – neben seinen politischen Aktivitäten in Gruppen und Parteien der Linken – aufbauend auf sein erfolgreich mit der ersten Staatsprüfung abgeschlossenes Studium, während der Ausbildungsjahre als Rechtsreferendar und der Anfertigung seiner Dissertation, auf dem Weg, ein brillanter junger Staatsrechtler zu werden ähnlich dem jungen Otto Kirchheimer.
Sachliche Brückenschläge zwischen den beiden Welten des jungen Hans Mayer, der Politik und der Rechtswissenschaft, finden sich, wie wir sehen werden, neben der Dissertation in Arbeiten für die Zeitschrift Die Justiz des Republikanischen Richterbundes, der Organisation der demokratischen Minderheit unter den Juristen. In ihr trafen sich Richter, Anwälte, Verwaltungsjuristen, Gewerkschafts- und Partei-Justiziare, Kommunal- und Landespolitiker und solche auf Reichsebene, Hochschullehrer des Rechts; bei den gerade genannten Ämtern und Funktionen immer auch mit gemeint und auch in der Zeitschrift vertreten: die wenigen Frauen, die sich damals in allen genannten Berufsgruppen und in Studium und Referendariat fanden.
Nach dem Schweizer Exil schrieb Hans Mayer (auch) juristisch sachkundig aus Nürnberg über den Hauptkriegsverbrecherprozess, er saß sozusagen neben Willy Brandt und Alfred Döblin auf der Pressebank. Mayers Rundfunkbericht nach der Urteilsverkündung findet sich als Anhang in seiner Autobiografie Ein Deutscher auf Widerruf. Überhaupt, der Titel der Autobiografie[1] ist bemerkendwert: Nur wer als Jurist den Terminus des Beamten auf Widerruf kennt und wer vor diesem Hintergrund die eigene Ausbürgerung und die Exklusion einer ganzen Gruppe der Bevölkerung[2] betrachtet, kann wohl auf einen derart genialen und die Nazi-Willkür entlarvenden Titel kommen! Im Gegensatz zur grundsätzlichen Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ist nämlich der Status des Beamten auf Widerruf dadurch gekennzeichnet, dass der Beamte oder die Beamtin jederzeit entlassen werden kann. (Bei Referendar*innen und anderen vergleichbaren Ausbildungsverhältnissen im Öffentlichen Dienst ist es noch einfacher: Dort tritt der Widerruf mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder ggf. auch schon einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung ein.) Was will ich mit meinem Ausflug in das Beamtenrecht schon hier und, wie Sie sehen werden, auch noch später, sagen? Mayers Kürzel in den Buchtiteln sind (auch) juristisch meisterhaft, fassen sie doch den Willkürcharakter des NS-„Rechts“ zusammen. Ein Deutscher auf Widerruf, Außenseiter: Bei der Staatsangehörigkeit und den einzelnen Bürgerrechten kann plötzlich die Ausnahme für Individuen und für ganze Gruppen zur Regel werden.
Wir finden auch an anderer Stelle, wenn wir nur genau suchen, noch „Aufhänger“, um Hans Mayers Bezüge zur Rechtswissenschaft und zu den nach diesem Studium näher liegenden Berufsfeldern zu belegen. Dazu zählt auch der Erfolg, den er – wohl nicht ohne seine eigene kräftige Mitwirkung oder jedenfalls Vorbereitung beim Verfertigen der Schriftsätze durch seine Anwälte – in seinem juristischen Verfahren zur Entschädigung für erlittene berufliche Nachteile erstritt: Er müsse so gestellt werden, als hätte er in Deutschland seine juristische Karriere fortgesetzt, die Stellung eines Richters am Oberlandesgericht erreicht und als solcher gearbeitet. Die Begründung lautete: Ein so kluger und vielversprechender Jurist wie Hans Mayer, ausgewiesen insbesondere auch durch die Noten in den Staatsprüfungen, vor allem in der zweiten, hätte allemal diesen Rang erreicht.[3] Soweit ich weiß, hat Mayer selbst sich ansonsten nur noch einmal explizit auf seine in der Vergangenheit erworbene und erwiesene juristische Kompetenz berufen: Als er mit Hannoveraner Professorenkolleg*innen und anderen gegen das Unrecht protestierte, das der Psychologe Peter Brückner in den Medien und in der politischen Öffentlichkeit durch die Verrufserklärung als „Terroristensympathisant“ erlitten hatte und ihm beamtenrechtlich die Suspendierung drohte.[4]
Soweit also schon hier einige juristische Einsprengsel zu Hans Mayers vermeintlich so bekannter Vita und wie sie im Oeuvre ihren Niederschlag fanden. Aber seien wir ehrlich: Wir wissen eigentlich ziemlich wenig vom frühen Hans Mayer, dem Juristen. Ebenso von den Auswirkungen der frühen Prägung auf das spätere Werk.Und das wenige, das wir wissen, ist oft eher anekdotisch.
Ich möchte deshalb im Folgenden – mehr kann und wird es nicht sein – skizzieren, wo eine Forschung zu Leben und Werk des Juristen Hans Mayer ansetzen könnte.
Übersicht
Im ersten Teil werde ich mich im Wesentlichen mit den schon kurz angesprochenen Arbeiten aus der Zeit der Weimarer Republik befassen, aus der Zeit also, in der Hans Mayer wirklich als Jurist gearbeitet hat, in seinem Fall: publizistisch rechtswissenschaftlich und rechtspolitisch. Zuvor will ich aber in einem kurzen Inkurs meine praktischen Schwierigkeiten beschreiben, an ein Exemplar der Mayerschen Dissertation zu kommen. Im zweiten Teil werde ich zunächst den Begriff „juristische(r) Außenseiter“ ventilieren und dann versuchen zu zeigen, gewissermaßen: dicht am Tagungsthema, wie sich in Außenseiter Bezüge zu Hans Mayers juristischem (oder: juristisch geschultem) Denken erkennen lassen, und zwar ganz auf seine, die spezifisch Hans Mayersche Weise, auch im Juristischen soziologisch-historisch-politisch hinterlegt. Zum Schluss will ich dann am Beispiel des politischen Trauerspiels um die im Sommer 2025 nicht zu Stande gekommene Wahl der Professorin Frauke Brosius-Gersdorf zur Bundesverfassungsrichterin andeuten, wie aktuell die Erwägungen Mayers zu Aufklärung und Toleranz (und ihren Gegenbildern) sind. Wie schon in den Teilen zuvor wird sich, so hoffe ich, leitmotivisch zeigen, dass wir in historischen Wellenbewegungen immer wieder im Kern einen Kampf um die Substanz des Gleichheitssatzes erleben, der gleichermaßen zur Substanz der Demokratie wie des Rechtstaats gehört.
Hans Mayers frühe juristische Arbeiten in der Zeit der Weimarer Republik
Hans Mayers bei Prof. Fritz Stier-Somlo als Doktorvater geschriebene und 1931 im Verlag Friedrich Lill in Köln veröffentlichte Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer Hohen rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität der Universität Köln (so, wie damals vorgeschrieben und üblich, wörtlich auf dem Cover) mit dem Titel Die Krisis der deutschen Staatsrechtslehre und die Staatsauffassung Rudolf Smends, die mir vorliegt[5], habe ich lange nur als rein juristische Fingerübung angesehen. Wohl auch noch bei meinem Vortrag auf der Kölner Hans-Mayer-Tagung selbst neigte ich zu dieser Auffassung. Aber bei nochmaligem Überdenken, vor allem auch unter dem Eindruck der übrigen Referate und einiger Fragen, Gedanken und Entgegnungen aus den jeweiligen Diskussionen und Gesprächen, insbesondere auch zu meinem Vortrag, ist mir klar geworden: Auch diese Arbeit ist schon weit mehr als das. Ihr Thema ist-schon sehr bewusst gewählt und sie bewegt sich mitten in den beileibe nicht nur juristischen, vielmehr hoch politischen Kampflinien und Grundfragen der ausgehenden zwanziger und frühen dreißiger Jahre der Weimarer Republik: Demokratie oder Diktatur? Gleiche Rechte für alle oder: Für die einen die vollen Zugehörigkeits-Rechte, für die anderen Exklusion (im vielfachen Sinne des Wortes und mit Konsequenzen bis hin zur Existenzvernichtung, zur Vertreibung und zum Mord)? Pluralität oder Einheitlichkeit? Bindung an die Verfassung oder: „Der Staat“ als Eigengebilde und Eigenwert?
Um das zu verdeutlichen, muss ich zuvor die (politisch ebenso wie juristisch gleichermaßen) absurde wie für die Demokratie gefährliche Situation der damaligen Diskussion um „den Staat“ skizzieren.
Ehe ich aber dazu komme, hier aber der angekündigte kurze Inkurs.
Inkurs : Von der praktischen Schwierigkeit, an ein Exemplar der Mayerschen Dissertation zu kommen
Ich hatte mir die Beschaffung der Dissertation (auf Zeit) und die Gelegenheit zur Lektüre in einer Universitäts-, Staats- oder „gehobeneren“ Gerichtsbibliothek und damit die Gelegenheit zur Anfertigung einer Kopie als selbstverständlich und einfach vorgestellt. Nichts dergleichen! Im ersten Anlauf erwies sich die Arbeit als unbeschaffbar, um nicht zu sagen: Es schien sie nicht zu geben. War sie etwa den Säuberungen der Bibliotheken nach 1933 zum Opfer gefallen und keine Restitution erfolgt? War kein Ersatzexemplar angeschafft worden? Um es nicht zu lang und das Einfache nicht zu spannend zu machen: Hans Mayer schrieb seinen Vornamen damals mit einem Doppel-„n“ und so lautete er denn auch auf dem Titel der Dissertation und demzufolge in den Katalogen. Den Tipp zur erfolgreichen Suche gab mir aus dem dort vorhandenen Exemplar der Direktor der Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts, dem hiermit gedankt sei, ebenso wie der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg für die Fernleihe im Zusammenwirken mit der Stadtbibliothek Lübeck (die in Zeiten der Unabhängigkeit als Staat des Deutschen Reiches[6], formal bis 1937, real bis 1933/34, ebenfalls eine Staatsbibliothek war und sich glücklicherweise Einiges davon erhalten hat).
Die zeitgenössische Diskussion um den „Staat“ in den 1920-er Jahren in Deutschland
So wie die verschiedensten Strömungen der politischen Rechten, von den verbliebenen Anhängern der Monarchie über rechtskonservative und rechtsnationale bis zu völkischen und präfaschistischen Gruppen, sich nach 1918/19 nicht mit der Revolution und der demokratischen Verfassung hatten abfinden können (besser wohl: wollen), so konnten und wollten sich die deutsche Staatsrechtslehre und die Justiz in ihrer jeweils weit überwiegenden Mehrheit nicht mit der normativ bindenden Vorgabe der Weimarer Reichsverfassung anfreunden. Sie unterschieden vielmehr ein hoch geachtetes Abstraktum Staat und die von ihnen verachtete und nicht für verbindlich angesehene konkrete demokratische und rechtstaatliche Verfassung. Die Verfassung hielten sie, wenn sie sie überhaupt in Erwägung zogen, für nachrangig und, wenn es darauf ankam, für ignorierbar. Auf der Ebene der Politik (nennen wir es klarer: des politischen Terrorismus) ging das so weit, dass sich die selbsternannten Vertreter des „wahren“ Staates für legitimiert hielten, sich in einer Art Nothilfe an die Stelle staatlicher Organe zu setzen bis hin zu Fememorden. Auf der Ebene der Rechtswissenschaft und der Justizpraxis wurde das dann rechtlich bemäntelt.
Um wieder auf den jungen angehenden Staatsrechtler Hans Mayer und sein bevorzugtes theoretisches Arbeitsgebiet, eben: die Lehre vom Staat, zurückzukommen: Die Mehrheit der Lehrenden (auch) auf diesem grundlegenden Rechtsgebiet dachte und wirkte (in Lehre [!], Forschung und schriftlichem Werk) antidemokratisch (damaliger Sprachgebrauch eher: antirepublikanisch). Um beispielhaft einige Ausprägungen zu nennen: Ablehnung des pluralen Parteienstaates, des permanenten (friedlichen) politischen Kampfes, der Meinungsfreiheit und der Gleichheit aller- Autoritäres Denken herrschte vor: mehr Sympathie für die Ordnung als für die Freiheit; ethnische und völkische Lehren mit Auswirkung in Fragen der Zugehörigkeit zum Staatsvolk, im Einzelfall: der Staatsangehörigkeit dominierten, Antisemitismus war weit verbreitet-
Mit einer Facette dieser Art staatsrechtlicher Theorie, nämlich mit der Integrationslehre Rudolf Smends, befasst sich Hans Mayer in seiner Dissertation.
Die Auseinandersetzung Hans Mayers mit der Integrationslehre Rudolf Smends in seiner Dissertation und wenig später in einem Aufsatz
Die rechtswissenschaftlichen Auffassungen Rudolf Smends (1882 – 1975) vom Staat werden bis heute unter dem Begriff Integrationslehre zusammengefasst. Diese Lehre ist definitorisch und inhaltlich schwer zu fassen und bleibt auch bei näherer Betrachtung diffus. Sie enthält Elemente romantischen Denkens des 19. Jahrhunderts, indem sie den Staat als Teil der vorhandenen, gewachsenen Welt, der Natur und des Geistes ansieht. Man könnte die Integrationslehre aber auch als modern(er) und sozialwissenschaftlich inspiriert insofern bewerten, als sie, anders als eine bloße (juristisch rein dogmatische) normative Ordnung auch wirklichkeitsbezogene Elemente enthält, nimmt sie doch eine soziale Realität an, in der der Staat bereits vorhanden sei.
Wie auch immer: Der (lebendige, wirkliche) Staat konstituiert und erneuert sich – so Smend – ständig, indem in der Gemeinschaft, die ihm zu Grunde liegt, ein andauernder Prozess der Integration stattfindet.
Man kann sich vorstellen, dass Derartiges eine Fülle von Widerspruch hervorruft und dass die Bandbreite der Kritiker, um in den klassischen politischen Kategorien zu sprechen, von links bis rechts reicht. Mayer kritisiert die Theorie Smends aus der eher linken demokratischen Perspektive. In der Argumentation zur Untermauerung seiner Thesen setzt er sich dabei auch mit autoritären Staatsrechtlern von der äußersten Rechten wie Carl Schmitt und Reinhard Höhn auseinander.
Man kann Smend und seine Integrationslehre auch (ganz oder in Nuancen) anders sehen, nämlich, wie oben schon mit angedeutet, als sozialwissenschaftlich inspirierte juristische Lehre vom Staat. Eines Staates, der sich (selbstverständlich) innerhalb der verfassungsgemäßen demokratisch-rechtstaatlichen Struktur entfaltet. Die „vorstaatlichen“ Elemente dieser Lehre müssen nicht bedeuten, dass der Staat geleugnet oder in Frage gestellt wird, ein Staat, der Integration nicht nur ermöglicht, sondern sogar als Voraussetzung ansieht, der also in sich und nach außen offen und plural ist.
Aber zurück zu Hans Mayers Dissertation über Smend:
Ihr erster Teil (S. 1 bis 32) „Die Krisis der deutschen Staatslehre und ihre Ursachen“ kommt, so will ich es zusammenfassen, zu dem zutreffenden Schluss, die Krisis bestehe darin, dass die deutsche Staatslehre (d.h.: die sie betreibenden Rechtswissenschaftler) die realstaatlichen (Revolution!) und die verfassungsrechtlichen Veränderungen (Demokratische statt monarchischer Verfassung) noch nicht wirklich erfasst und verarbeitet hätten. Der zweite (und Haupt-) Teil (S. 32 bis 73) „Die Staatsauffassung Rudolf Smends und ihre theoretischen Grundlagen“ führt die Befassung mit der Krisis am Beispiel der oben schon skizzierten Integrationslehre Smends fort und spitzt sie zu. Interessant (und Anlass für verbleibende Fragen, wenn nicht Zweifel im Detail) ist für mich dabei zum einen, dass Mayer – neben seinem Hauptstrang, der Kritik Smends wegen seiner unklaren Haltung zur demokratischen Verfassung und einer gefährlichen Nähe zum (italienischen!) Faschismus – es für richtig hält, speziell seinen verehrten Kölner Lehrer Hans Kelsen zu kritisieren. Das rührt daher, dass Mayer, anders als Kelsen, schon verfassungsrechtlich, juristisch also (und nicht nur [rechts-]politisch, wie Kelsen) die Integrationslehre für falsch hält und kritisiert. Mayer ist hier eher sozialwissenschaftlich inspirierter Jurist, während Kelsen – wie er meint, auch und gerade um dem Recht im sozialen Rechtstaat seinen Platz und seine Unantastbarkeit zu erhalten – die Sphären Recht und Politik in seiner rechtswissenschaftlichen Arbeit streng trennt. (Daher auch, ebenso vereinfacht wie zutreffend der Kern der Kelsenschen Lehre: Reine Rechtslehre) Darüber wird man in jeder Hinsicht diskutieren können, zumal es ja beiden, Kelsen wie Mayer, im Kern (rechtlich wie politisch) um die Verteidigung der zivilisatorischen Standards des Rechts und des Rechtstaats geht, im Allgemeinen wie auch konkret in der Situation der beginnenden 1930-er Jahre in Deutschland. Meine angemerkte Verwunderung gegenüber diesem Aspekt der Dissertation rührt daher und richtet sich darauf, dass Mayer den im Zusammenhang des Gedankenganges eher marginalen Streitpunkt gerade diesem Streitgegner gegenüber so herausstellt.
Zum anderen verwundert, dass Mayer, auch hier wieder eher auf einem Seitenstrang, sich nicht scheut, juristische wie politische Gegner wie Carl Schmitt und Reinhard Höhn dann gewissermaßen stützend für den eigenen Gedankengang heranzuziehen, wenn es gerade passt.
Im dritten Teil (S. 73 bis 97) „Die Staatsauffassung Smends als geistesgeschichtliches und politisches Problem“ führt Mayer die beiden Stränge aus den vorangegangenen Teilen zusammen und kommt einerseits zu einer juristischen wie politisch begründeten Ablehnung der Lehre Smends und andererseits meint er, die im ersten Teil beschriebene Krisis sei, historisch gesehen, verständlich und nach dem radikalen staatlichen Umbruch in gewisser Weise diesem auch adäquat. Er ist der Auffassung, ihr mit Hegel begegnen zu können. Hier argumentiert Mayer, der zuvor als Jurist eher seine Gedankengänge unter Einbeziehung sozialwissenschaftlicher Methodenlehren und Erkenntnisse und im Vorgriff auf die erst im Entstehen begriffene Politikwissenschaft präsentiert, eher (rechts-)philosophisch und überzeugt mich mit seinem überraschenden, geradezu triumphierend auf Hegel verweisenden Schluss weniger. Aber das muss nicht jedem so gehen.
Auf jeden Fall entpuppt sich Mayers (für den akademischen Betrieb bestimmte!) juristische Qualifikationsarbeit als frühes Meisterstück und alles andere als nur für den Elfenbeinturm geschrieben, vielmehr als das frühe Werk eines eingreifenden Intellektuellen.
Es kommt hinzu: Glücklicherweise können wir die Mayersche Dissertation in Zusammenhang mit einem bald darauf veröffentlichten (nur dem äußeren Anschein nach kleineren) zweiten Werk nahezu zum selben Thema lesen und bewerten , das ich in seiner Bedeutung fast noch für höher einschätze als die Doktordissertation. Dieser zweite Text will mir für – ungeachtet des gleich zu schildernden wiederum auf Kelsen bezogenen Aspekts – wie ein Abstract odereine Präzisierung der Dissertation erscheinen. In Fortsetzung seiner Auseinandersetzung mit Smend und seiner Integrationslehre veröffentlicht Mayer im Doppelheft 5/6 der Zeitschrift Die Justiz des Republikanischen Richterbundes vom Februar/März 1932 (S. 249 – 259) einen Aufsatz „Staatstheorie und Staatspolitik. Bemerkungen zu Hans Kelsens Schrift ‚Der Staat als Integration‘“. Schon der Ort der Veröffentlichung ist ein Bekenntnis: Die Zeitschrift wird seit 1925 (und bis zum März [!] 1933) mit dem Untertitel „Monatsschrift f. Erneuerung d. Deutschen Rechtswesens“ (Abkürzungen im Original, HEBö) vom Republikanischen Richterbund herausgegeben. Für die republiktreuen Juristen war die Situation geradezu pervers: Sie standen in einer Verteidigungssituation, nämlich sie waren in Theorie und Praxis die Minderheit in Opposition zu den tonangebenden republikfeindlichen, bei Weitem majoritären Kräften. In der Justiz zu schreiben (und nicht in den üblichen juristischen Blättern, z.B. der Juristischen Wochenschrift oder der Deutschen Juristenzeitung) hieß also: deutlich Partei für die Demokratie beziehen. Auf der anderen Seite bedeutete es natürlich für einen jungen Juristen, noch im Referendarstatus, unter den demokratischen Juristen (und Rechtspolitikern) einen Ritterschlag, von der Redaktion (unter ihnen kontinuierlich der Strafrechtler und Rechtsphilosoph, zeitweilige sozialdemokratische Reichstagsabgeordnete [1920 bis 1924] und zweimalige Reichsjustizminister [1921/22 und 1923] Prof. Gustav Radbruch) in den Kreis der Autoren aufgenommen zu sein…
Ein akademisches und politisches Kuriosum ist es nun hier wie schon in der Dissertation, dass Mayer sich, grundsätzlich in Fortsetzung der Auseinandersetzung mit Smend, wieder kritisch mit seinem Kölner akademischen Idol Hans Kelsen befasst, nachdem dieser sich in seinem 1930 im Verlag Julius Springer erschienenen Werk Der Staat als Integration. Eine prinzipielle Auseinandersetzung seinerseits kritisch zu Smend geäußert, aber dabei einen Aspekt aus dessen Lehre positiv gesehen hat. Diese Arbeit hat Mayer ausweislich seines Literaturverzeichnisses in der Dissertation (S. V bis VII) dort noch nicht berücksichtigt (und berücksichtigen können). Lassen wir Hans Mayer sprechen (aaO, S. 256):
Dieser Lehre (gemeint ist: Smends Integrationslehre, HEBö) tritt …ihr Kritiker Kelsen …nicht nur als Staatstheoretiker, sondern auch als politischer Mensch entgegen; er tritt nicht nur auf gegen das wissenschaftliche System Smends, sondern auch gegen die politischen Anschauungen in diesem System. In folgenden Sätzen enthüllt sich für Kelsen die politische Quintessenz des Smendschen Denkens: 1. Der Parlamentarismus ist keine Staatsform. Er wirkt, in Deutschland wenigstens, desintegrierend. 2. Der eigentliche und reinste Bereich staatlicher Tätigkeit ist in der Regierungsgewalt zu erblicken. 3. Die Diktatur ist eine Staatsform von besonders tiefem Integrationswert und durchaus mit der Demokratie vereinbar. 4. Die Integrationslehre ist eine Kampftheorie gegen die Weimarer Verfassung (Hervorhebung von mir, HEBö), sie dient dazu, verfassungswidriges Geschehen unter gewissen Umständen zu rechtfertigen…
Zu den Punkten 1. bis 3. folgt Mayer Kelsen und dessen darin enthaltener Kritik an Smend. Zu Punkt 4. kritisiert Mayer hingegen seinen Lehrer und sein Vorbild Kelsen (aaO, S. 257 f) und greift dabei(s.o.) auf seine im Jahr zuvor erschienene Dissertation zurück. Er stößt sich an Kelsens Terminus „Kampftheorie“ (scil.: gegen die Weimarer Verfassung…, HEBö). Mayer ist zu diesem Punkt „milder“ mit Smend. Dessen „Gegnerschaft gegen die deutsche Demokratie und die Verfassung von Weimar“ (sei) „nicht die Feindschaft des aktiven und kämpferischen Gegners. Der Grundzug der Lehre Smends ist nicht Aktivismus, sondern Ressentiment.“ (Anders, so Mayer aaO, S. 256, als etwa Carl Schmitt).
Sie können, wenn Sie wollen, Hans Mayers gegenüber Kelsen abgemilderte Position zu Smend so verstehen, dass er diesem trotz seiner „nicht übermäßig freundlich[en]“…“Beziehung zur Weimarer Verfassung“ (beides aaO, S. 258) doch eine z.B. im Verhältnis zu Carl Schmitt „verfassungsnähere“ Position konzediert.
Am Schluss lässt er aber dann doch wieder erkennen, dass er zwar Kelsenzu dem einen Punkt kritisiert, aber insgesamt (und letzten Endes auch zu Punkt 4.) dessen Standpunkt teilt (aaO., S. 258 f), wenn auch nur mit einer m.E. recht künstlichen Trennung der Ebenen des Rechts und der Politik, die man aber wiederum als Reverenz gegenüber Kelsen und dessen Reiner Rechtslehre wird verstehen können:
Von der prinzipiellen Untersuchung methodischer und wissenschaftstheoretischer Grundfragen führt…Hans Kelsens polemische Schrift bis hin zu den erregenden und umkämpften Gegenwartsfragen, bis zur Frage nach der politischen Struktur der deutschen Demokratie. Und es ergibt sich als letzte und grundsätzlichste Scheidung zwischen Kelsen und Smend eine verschiedenartige Auffassung von den Aufgaben und der Stellung eines Staatstheoretikers. Der Methode Smends, die Staatstheorie engstens zu verquicken mit der aktuellen Staatspolitik und den Bereich der Theorie zum Schauplatz politischer Werturteile zu machen, stellt Kelsen entgegen seine Forderung nach strenger Scheidung einer wissenschaftlichen Betrachtung der allgemeinen Staatslehre und einer kritischen Stellungnahme zu den politischen Forderungen des Tages. Solche Verschiedenheit im Ausgangspunkt und im Resultat zwang aber den Theoretiker Kelsen zur offenen und rücksichtslosen Stellungnahme. Denn Synkretismus ist nicht die Aufgabe des Wissenschaftlers, und nur für den demokratischen Politiker gedacht sind Kelsens Untersuchungen über das[7] Kompromiß.[8]
Immerhin: Nicht nur, dass der aufsässige akademische Schüler Hans Mayer zu seinem akademischen Lehrer Hans Kelsen zurückgefunden hat (oder jedenfalls: ihm gegenüber zu einer Synthese gefunden; es mag ja auch sein, dass er die juristisch-politische Öffentlichkeit „nur“ darauf hat aufmerksam machen wollen, dass Kelsen einen Aspekt noch nicht berücksichtigt hat und hat berücksichtigen können, da die Mayersche Dissertation noch nicht vorlag…). Wichtiger ist: Es schimmert durch, nein: tritt klar zu Tage, worum es geht: die kritische Stellungnahme zu den politischen Forderungen des Tages.
Ehe ich im Folgenden auf einen weiteren, für mich noch wichtigeren Artikel Mayers vom September 1932 in der Justiz eingehe, muss ich zu Smend noch Einiges anfügen.
Von Smend und seiner Integrationslehre wird heute unter juristischen, politikwissenschaftlichen und zeitgeschichtlichen Kennern ebenso ironisch wie richtig gesagt, sie seien, die Person wie die Lehre, seinerzeit im Hinblick auf die akademischen Positionen rechts der Mitte die am weitesten linken gewesen, gewissermaßen eine Synthese von Mayers zitierter Kelsen kritischer Position zu dem oben beschriebenen Punkt 4. und Kelsens strenger Position selbst. Interessanterweise (und für Smend: glücklicherweise) müssen es auch die Nationalsozialisten so oder ähnlich gesehen haben. Er war Ihnen als Professor nicht so genügend Weimarer Demokrat, als dass sie ihn nach ihrem lügnerisch so genannten Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 aus dem Amt entfernt hätten; er musste dann aber später 1935 seinen Lehrstuhl an der Friedrich-Wilhelms-Universität (heute: Humboldt-Universität) in Berlin räumen, zu Gunsten Reinhard Höhns (der wiederum bei der Gelegenheit seinen Rivalen Carl Schmitt hinter sich gelassen hatte…) und auf eine Professur an der Universität Göttingen gehen. Smend, der einen Lehrstuhl in Göttingen erhielt, hat insgesamt die NS-Zeit hinter sich gebracht, ohne sich zu kompromittieren, und war insofern eine Ausnahme in der bald tiefbraunen Professorenschaft, so dass auch aus heutiger Sicht bei ihm ausnahmsweise nichts dagegen einzuwenden ist, dass er 1945 im Amt blieb. Für ihn (und dafür, dass die Integrationlehre doch demokratiekompatibel ist)spricht wohl auch, dass zu seinen auf diese Lehre aufbauenden akademischen Nachkriegs-Schülern z.B. die Freiburger Professoren des Öffentlichen Rechts Horst Ehmcke (nachmaliger Bundesjustizminister und Kanzleramtsminister) und Konrad Hesse (herausragender Lehrbuchverfasser und ebenso herausragender Bundesverfassungsrichter, u.a. mit den bedeutenden Entscheidungen zum Recht der Meinungsfreiheit und der freien Demonstration) zählen.
Es wird konkreter: Hans Mayers Aufsatz „Verfassungsbruch oder Verfassungsschutz? (Staatsrechtliche Bemerkungen zum Konflikt Reich-Preußen)“
Im Septemberheft 1932 (S. 549 – 564) veröffentlicht Mayer im selben Band 7 der Zeitschrift Die Justiz‘ erneut einen Aufsatz(abgeschlossen am 10. August) „Verfassungsbruch oder Verfassungsschutz? (Staatsrechtliche Bemerkungen zum Konflikt Reich-Preußen)“. Dieser Text hat nun gar nichts mehr von juristischen Fingerübungen an sich.
Inzwischen hat, wie wir heute wissen, eine letzte Etappe des „Vorspiels zum Schweigen“ (Arnold Brecht) begonnen. Worum geht es in der Endphase der Weimarer Republik? Am 20. Juli 1932 hat Reichspräsident von Hindenburg, gestützt auf den „Diktaturparagrafen“ Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung, von seinem Notverordnungsrecht Gebrauch gemacht, den Reichskanzler zum Reichskommissar für Preußen bestellt und die Reichswehr mit der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung in Preußen beauftragt, m.a.W.: Er hat die preußische (Landes-) Regierung abgesetzt. Das größte Land des Deutschen Reichs wird nun von der Reichsregierung direkt regiert und verwaltet. Die Verordnung ist ausdrücklich auf beide Absätze des Art. 48 gestützt, soll also gleichzeitig Reichsexekution gegen ein Land und Schutzmaßnahme der – so die Auffassung des Reichs – gestörten Öffentlichen Ordnung sein.
Dazu entbrennt eine Auseinandersetzung, nicht nur politisch, sondern auch (verfassungs-) juristisch. Der bereits am 21. Juli 1932 (!) von Preußen hiergegen angerufene Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich lehnt es am 25. Juli ab, eine (ebenfalls beantragte) Eilentscheidung zu treffen. Er wolle dem Ergebnis in der Hauptsache nicht vorgreifen. In den juristischen Blättern tobt eine Debatte und es kann nicht ausbleiben, dass diese auch in der demokratischen Jurist*innenzeitschrift Die Justiz stattfindet. Hier hat auch Hans Mayers Statement seinen Platz und m.E. widerlegt er mit noch heute überzeugenden Argumenten die Begründung des Reichs und verneint das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen beider Absätze des Art. 48 WRV.
Am Ende windet sich der Staatsgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Oktober 1932 aus dem Konflikt: Er erklärt die Absetzung der preußischen Staatsregierung und damit die Kompetenz der Reichsregierung zur kommissarischen Ausübung der Staatsgewalt für das Land Preußen für verfassungsgemäß. Hingegen sei es nicht verfassungskonform gewesen, dem Reich damit auch die Vertretung des Landes Preußen im Reichsrat zu übertragen, dem Weimarer Pendant zum heutigen Bundesrat. Insoweit sollen die Befugnisse der preußischen Regierung weiter bestehen.
Zum Abschluss dieses ersten Teils möchte ich sagen, da wir ja hier von Hans Mayer und seinen verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen juristischen Arbeiten 1931/32 handeln: In einer entscheidenden Schlacht um den Fortbestand, dramatischer: das Überleben der rechtstaatlichen Demokratie, als sich evtl. der endgültige Weg in den autoritären Staat abzeichnet (über die Präsidialdiktatur in den Führerstaat), also in einer politisch crucial situation,sagt sich der Referendar jur. Dr. Hans Mayer, mitten in der Examensvorbereitungszeit für die zweite Staatsprüfung: Jetzt muss ich als eingreifender Wissenschaftler und Intellektueller auf dem Gebiet der juristisch-politischen Publizistik flankierend aktiv in den Kampf eingreifen. Allein das ist aller Ehren wert. Und zeigt es nicht schon den Hans Mayer, den wir alle kennen?
Der juristische Außenseiter in und hinter dem Werk „Außenseiter“
Zur Verwendung des Begriffs „juristische(r) Außenseiter“
In meiner Verwendung des Begriffs „juristische(r) Außenseiter“ bin ich zugegebenermaßen nicht sehr präzise. Warum verwende ich ihn, was meine ich etwa?
Mein Ausgangspunkt ist, Hans Mayer sei ein Außenseiter in dem Sinne unter den Juristen, dass er später einen ganz anderen Beruf ausübt als einen solchen, auf den gemeinhin das Studium der Rechtswissenschaften und die Referendarzeit vorbereiten. Aber ein Außenseiter (im Sinne von: Ausnahmejurist) ist er auch unter dem Gesichtspunkt, dass er von seinen Examensnoten und sonstigen Qualifikationen her zu der zahlenmäßigen Minderheit der Jurist*innen gehört, die (damals wie heute, mit gewissen Konjunkturen) ernsthaft annehmen können, als Richter*innen oder Staatsanwält*innen in den Staatsdienst oder als Anwalt in eine angesehene Sozietät eintreten zu können (oder sich selbst als Anwalt gewollt allein eine vergleichbare überaus auskömmliche Situation zu erarbeiten); Hans Mayer hat das ja, wie oben angedeutet, später amtlich bescheinigt bekommen. Von einem „juristischen Außenseiter“ im Allgemeinen oder bei Mayer im Besonderen kann man auch deshalb sprechen, weil er, wie oben dargelegt, schon in der Weimarer Zeit und in frühen Jahren gezeigt hat, dass er nicht zu denjenigen gehört, die mit dem Strom schwimmen, sondern dass er seine Stimme gegen die herrschende Meinung erhebt, in diesem Fall mit der geschilderten paradoxen Situation, dass er diesen juristisch-politisch-intellektuellen Widerstand gegen eine Mehrheit leisten musste, die das damalige an sich verbindliche Grundmodell, nämlich die Weimarer Verfassung und die darauf gegründete Republik ablehnte. Aber selbst wenn wir von dieser historischen Ausnahmesituation absehen: Die Rechtswissenschaft ist insofern eine merkwürdige Wissenschaft, als in ihr, vor allem in ihren angewandten Ausprägungen, der akademischen Lehre, Ausbildung und (Staats-)Prüfung und der Rechtsprechung, das „Richtig oder Falsch“ stark auch danach bestimmt werden, was herrschende Meinung (h.M.) oder auch herrschende Lehre ist. Die Mindermeinung, die andere Ansicht (a.A.) hat es da schwer, sich zu behaupten, ja schon zu artikulieren. Da ist dann die Abqualifikation als „unsachlich“, „abwegig“, „nicht juristisch, sondern politisch“, „querulatorisch“, „interessengeleitet“ – und wie die Variationen alle heißen… – nicht weit. Und schnell ist man Außenseiter, zählt nicht ernsthaft dazu. Und in vielen (den meisten?) Fällen sehen sich die Jurist*innen in einer Art vorbeugenden Gehorsams gegenüber den Autoritäten der Großordinarien, der Verfasser der „angesagtesten“ Lehrbücher und vor allem der Obergerichte veranlasst, es zu vermeiden, die Alternative auch nur zu denken, geschweige denn sie öffentlich zum Teil der fachwissenschaftlichen Debatte zu machen. Und das soll wissenschaftlich sein? Es wäre doch selbst von der Logik der „h.M.“ und der „a.A.“ her so einfach: Man bräuchte nur zu überlegen, dass doch wohl die herrschende Meinung, Lehre und Rechtsprechung auch einmal und nur zu Stande gekommen sind, weil entweder Personen einmal überzeugend für diese (ursprünglich auch andere) Meinung oder Lehre eingetreten sind und/oder weil andere („Unter-) Gerichte hinsichtlich der zuvor herrschenden Rechtsprechung wider den Stachel gelöckt haben oder auch, weil entschlossene Parteien und mutige Anwälte, die sich nicht mit einer der herrschenden Rechtsprechung entsprechenden Entscheidung zufrieden gegeben haben, Rechtsmittel eingelegt und damit den Obergerichten Gelegenheit gegeben haben, eine bisher herrschende Rechtsprechung zu überdenken und ggf. zu revidieren.
Ich kann das hier nur sehr holzschnittartig andeuten und müsste an sich viele Differenzierungen anbringen und auch Ausnahmen nennen. Aber im Kern kann ich es vertreten, „Nichtjuristen“ das so darzustellen. Es geht mir darum, das rufe ich in Erinnerung, Hans Mayer auch insofern als juristischen Außenseiter oder Ausnahmejuristen zu kennzeichnen, als er – in einer besonderen historischen Situation zumal – sich im Lutherschen Sinne „Hier stehe ich, ich kann nicht anders!“ veranlasst gesehen hat, mit einer überzeugend argumentierenden anderen Ansicht gegen die Mehrheit, gegen die herrschende Meinung, hinter der in diesem Falle (mit dem nicht von ungefähr „Schlag“ genannten staatsrechtlichen Putsch des Reichs gegen Preußen) die blanke Macht stand, anzuschreiben.
Aus „Außenseiter“ spricht der Jurist und Menschenrechtler Hans Mayer: Der Gleichheitssatz als Kern der Aufklärung und seine Ignorierung als ihr Ende
Zum Verständnis der Mayerschen Lehren die er in seiner Studie Außenseiter entfaltet, hat mir in gewisser Weise sein Freund Ernst Bloch geholfen.
Eine Erste Hilfe dazu gibt Mayer selbst mit den Anfangszeilen von Außenseiter (S. 9 in der Ausgabe 2007) „Dies Buch geht von der Behauptung aus, dass die bürgerliche Aufklärung gescheitert ist. Dem wird kaum widersprochen werden können, wenn man der Gleichheitspostulate gedenkt.“ Schon hier führt uns Mayer selbst dann zu Bloch und zur Hoffnung (S. 10 f). Denn Mayer verweist nach der unmittelbar folgenden Begründung zu seiner steilen These der Anfangssätze
Formale Gleichheit vor dem Gesetz ist nicht mit der materialen Egalität einer gleichen Lebenschance zu verwechseln, eignet sich vielmehr, wie die Geschichte der Bürgerlichen Gesellschaft demonstriert, vorzüglich zur Verhinderung. Dialektik der Aufklärung allenthalben: Im Kontrast zwischen Freiheit und Freiheiten, materialer und formaler Egalität, beim Versuch, die hochherzigen Emotionen der „Brüderlichkeit“ politisch und rechtlich zu konkretisieren. Die Erben des französischen Frühsozialisten Gracchus Babeuf (1760-1797) im 19. Jahrhundert vermieden deshalb die generöse Terminologie der Fraternität und ersetzten sie durch den präziseren Ausdruck der „Justice“.
Allein solche Erklärungen widerlegen nicht die bürgerliche Aufklärung, sondern wirken als Bestätigung: man kann Unvollkommenes verbessern, verweigerte Lösungen erzwingen, der Bourgoisie ihre Postulate entwinden, um sie durch neue gesellschaftliche Träger, mit absoluter Geltung und im Kampf gegen die einstigen bürgerlichen Protagonisten zu verwirklichen. Dann wird Aufklärung, von ihren bürgerlichen und geschichtlichen Ursprüngen abgelöst, zum Synonym einer permanenten Revolution.
Auf den Philosophen Ernst Bloch und sein „Prinzip Hoffnung“ bezieht sich Hans Mayer.
Ich will da aber noch weiter gehen und komme zu meinem zentralen, auf Hans Mayer gemünzten Verständnis des juristischen Außenseiters: Hans Mayer, der Außenseiter, setzt „trotz alledem“auf den Gleichheitssatz als große Hoffnung. Das Buch über die Außenseiter konnte er so schreiben, weil er in dem Sinne juristisch durch und durch geprägt war. So war er im Stande, diese den Kern und Hintergrund aller weiteren Freiheitsrechte bildende Norm einerseits als unvollkommen verwirklicht brutal realistisch darzustellen, aber andererseits im Sinne einer Hoffnung und damit eines Auftrags an ihr festzuhalten.
In diesem Sinne verstehe ich auch den Nachruf Doron Rabinovicis zu Außenseiter (in der von mir zitierten Ausgabe von 2007 S. 509 ff [522 und 523]).
Unter der Oberfläche der Auseinandersetzung mit drei Typen von Außenseitern und der Feststellung des „Endes der Aufklärung“ ist der Gleichheitssatz zu erkennen als Kernelement der Aufklärung.
Mayer hat schon wenig nach Beginn der Kanzlerschaft Hitlers, noch in Deutschland, das typische Ablaufmuster der NS-Willkürherrschaft erlebt, nämlich: Erst Terror auf der Straße (und in diesem Fall: bis in die Räume der Gerichte und Behörden (s. dazu etwa auch die Schilderung des, wie es der Zufall wollte, zeitgleichen Mitreferendars Raimund Werner Martin Pretzel, als Schriftsteller: Sebastian Haffner, in Geschichte eines Deutschen) und dann die „rechtliche“ Einkleidung des Terrors: Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, BBG, vom 7. April 1933 und das im Kern nahezu gleichlautende Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft). Dann erfolgte sukzessive deren Vollzug. Ich habe das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums oben schon als lügnerisch so benannt bezeichnet und will dies hier kurz erläutern: Im Kern gibt das überkommene deutsche Beamtenrecht den Staatsbediensteten dadurch einen besonders gesicherten Status, dass es regelmäßig auf Dauer angelegt ist. Und das BBG zielte auf das Gegenteil einer Wiederherstellung dieses Kernelements. Es zielte auf einen Hinauswurf all derjenigen, die die neuen Machthaber als ihre Feinde definierten. Dazu zählten sie die Nichtarier und diejenigen, die sie mit der verhassten Republik assoziierten: die Anhänger und Akteure der Weimarer Demokratie. Hans Mayer erlebte, wie gesagt, das Gesetz und den Beginn seiner Effekte noch in Deutschland und alles Folgende dann von außen. Beim eigenen Erleben schon im ersten Halbjahr 1933 und auch später bedeutet das auch immer schon: Er erlebt nicht nur selbst und ist schon dadurch und insofern Zeitzeuge, sondern Mayer ist auch damals schon so weit Soziologe, dass er nicht nur scharf beobachtet, sondern auch analysiert. Was in seinem Werk Außenseiter durchdringt, sind – so meine Vermutung – die Abstempelungen und Exklusionen durch die genannten Gesetze und weitere Außenseiter-Erfahrungen als Negation des Gleichheitssatzes. Eigene Erlebnisse und deren analytische Einordnung kommen hier zusammen mit empathisch und solidarisch erlebter und mitgeteilter Kenntnis des Schicksals anderer Erniedrigter und Beleidigter, ihrer Menschenrechte Beraubter, kurz: Entrechteter. Mayer schreibt Außenseiter m.E. als moderner, auch sozialwissenschaftlich inspirierter und reflektierender Jurist.
Ich möchte das am Beispiel des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums als Negativfolie des Gleichheitssatzes der Reihe nach mit Mayers Beispielgruppen vor Augen führen.[9]
Die beamteten Frauen kommen im BBG 1933 als Gruppe, gegen die sich das Gesetz richten könnte und soll nicht explizit vor. Das hindert nicht, sie als Zielgruppe anzusehen. Auch sie sind nämlich als Gruppe in besonderer Weise betroffen. Schon in seinem § 1 gibt das Gesetz als seinen Zweck vor: „Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung (Hervorhebung in beiden Fällen von mir, HEBö) können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.“ (Übrigens wie alles nach dem BBG gemäß dessen § 8 unter Ausschluss des Rechtsweges). In § 6 wird das, unter Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen/des Zweckes, ergänzt: „Zur Vereinfachung der Verwaltung (Hervorhebung wie oben, HEBö)können Beamte in den Ruhestand versetzt werden, auch wenn sie noch nicht dienstunfähig sind.“ Nun brauchte man sich nur das Familienleitbild des NS und die Rollenverteilung von Mann und Frau hinzudenken und es war nicht weit zu einer Auslegung des Gesetzes, dass die Verwaltung in diesem Sinne vereinfacht werden müsse. Hinzu kommt, dass ohnehin in leitenden Stellen und insbesondere in den Ämtern des (!) Richters und des Staatsanwaltes Frauen kaum vertreten waren. Die Frauen hatten erst seit 1922 (nach Gesetzen, die, in später Ausführung der Bestimmungen der WRV zur Gleichberechtigung von Mann und Frau zur Zeit Gustav Radbruchs als Reichsjustizminister verabschiedet worden waren) Zugang zum Richteramt, es waren daher in der kurzen Folgezeit bis 1933 noch kaum Richter*innen und Staatsanwält*innen ins Amt gelangt. Das BBG lieferte also ohne Weiteres eine Handhabe, gewissermaßen den Zustand vor 1922 wiederherzustellen die Frauen auf dem Gebiet des Rechts und insbesondere der Justiz aus herausgehobenen Ämtern (und nicht nur in diesem: aus jeglicher auch noch so schlichter Stellung im öffentlichen Dienst) hinauszukomplimentieren und auf Dauer draußen zu halten.
Eine Ironie am Rande der Geschichte: Selbst in der auch zu diesem Punkt in Ideologie und Praxis grundsätzlich frauenemanzipationsfeindlichen NS-Zeit fanden Frauen (und zwar nicht unbedingt und nur systemnahe!) den Weg durch das juristische Studium und die Staatsprüfungen und dann in Stellungen vor allem als Justiziarinnen und Organisatorinnen in NS-Frauenorganisationen oder sonstigen auch Frauen und/oder weibliche Jugendliche einschließenden NS-Vereinigungen (Reichsfrauenschaft, weiblicher Reichsarbeitsdienst, Bund deutscher Mädel als weibliche Teilorganisation der Hitlerjugend, NS-Studentenschaft).[10]
Auch die Homosexuellen sind nicht explizit Adressaten des BBG. Aber auch hier braucht man nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, wie die Gelegenheit genutzt wurde, zur Vereinfachung der Verwaltung unangepasste Kollegen aus den Amtsstuben zu verdrängt. Ansonsten hielt ja das System das Damoklesschwert des § 175 StGB bereit, der, wie bereits Andreas Kraß bei der Kölner Tagung zu Hans Mayer in seinem Referat „Queere Außenseiter. Zur Rezeption Hans Mayers in den literaturwissenschaftlichen Gay Studies (1975 – 95) mitgeteilt hat, alsbald noch verschärft wurde, ferner die Konzentrationslager mit den besonderen Schikanen für die Träger des rosa Winkels. Spätestens seit den parteiinternen Racheaktionen am 30 Juni und 1./2. Juli 1933, bei denen nach von Hitler persönlich angelegten Mordlisten u.a. auch der SA-Stabsführer Ernst Röhm ermordet wurde, dessen homosexuelle Neigungen zuvor mehr oder weniger öffentlich hämisch und dabei gezielt betont worden waren, wenn nicht schon eher, wusste jeder, dass es auch ihn treffen konnte. Ein Willkür-Regime mag zwar hier und da den Anschein einer gewissen „großzügigen“ Nachsicht und vermeintlichen Toleranz erwecken, aber die Willkür ist und bleibt dadurch gekennzeichnet, dass sie auch anders kann und dass Einschüchterung und Furcht zum Repertoire gehören.
Explizit und gezielt richtete sich das BBG (und entsprechend das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft) gegen die Juden und die Weimarer Demokraten.
In der Zielrichtung gegen Juden (und andere Nichtarier) ist das BBG die Umsetzung des 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 nunmehr in das Gewand eines staatlichen Gesetzes und ist ein frühes Beispiel dafür, dass in den Jahren der NS-Herrschaft Staat Partei und Staat sukzessive und dann dauerhaft in eins gesetzt werden. Ziff. 4 des Programms lautete: „Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksicht auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein.“ Das BBG findet später seine Fortsetzung in den Nürnberger Gesetzen von 1935, insbesondere dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und dem Reichsbürgergesetz sowie den zahlreichen hierzu ergangenen Verordnungen. Seine inhumanen, dem Gleichheitssatz zuwiderlaufenden Grundgedanken werden dann als blanker Terror mit den Pogromen um den 9. November 1938, in den Deportationen, in der Wannseekonferenz, in den Vernichtungslagern fortgesetzt. Man kann § 3 BBG als einen der Grundpfeiler des gesetzlichen Unrechts auf dem Weg zur Shoah sehen. Der erste Absatz lautet: „Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand zu versetzen. Eine zwingende Vorschrift also, ohne Ermessen. Noch gibt es eine Ausnahme (in Abs. 2): für Weltkriegsteilnehmer und für Altanwälte. Wie bis heute gesagt wird, war das eine Konzession der neuen Machthaber an den noch amtierenden Reichspräsidenten und ehemaligen kaiserlichen Feldmarschall von Hindenburg. Das wird dann aber spätestens ab 1938 nicht mehr respektiert.
Zum Hinauswurf der demokratisch gesonnenen Beamten sieht das Gesetz gleich zwei Wege vor: § 2 normiert zwingend (auch hier also wieder ohne Ermessen) die Entlassung derjenigen Beamten, die in der Zeit der Republik Ämter erlangt haben, ohne die sonst regelmäßig hierfür vorgesehenen Laufbahnprüfungen vorweisen zu können. Denken Sie an aktive Gewerkschafter, die als Rechtsschutzsekretäre und anerkannte Kenner des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts in beamtete Stellungen etwa der Arbeitsämter, der AOK oder der Träger der Rentenversicherung gekommen sind und hier inzwischen über jahrelange Erfahrung verfügen. Oder Oberbürgermeister, Landräte oder Regierungspräsidenten und andere Beamte, die aus der Situation der Revolution heraus, alsbald danach oder im Laufe der immerhin gut 13 Jahre zwischen dem 9. November 1918 und dem 30.Januar 1933 als Experten aus der Reichs-, Landes- oder insbesondere Kommunalpolitik ins Amt gekommen sind und sich hierin bewährt haben.
Und wenn dieses durchschaubare Instrument für den Hinauswurf der Demokraten überhaupt zu überbieten ist: Der zweite Weg richtet sich noch klarer und eindeutig gegen diejenigen, die sich für die Weimarer Republik (Immerhin gilt noch, jedenfalls theoretisch, ihre Verfassung!) und die sie stützenden Parteien, Gewerkschaften und Verbände eingesetzt haben. Für die Richter könnte man (wie auch schon für die oben genannten Verwaltungsbeamten) bei § 4 BBG von einem „Paragrafen gegen den Republikanischen Richterbund“ sprechen. Er hat nur einen Absatz, der lautet: „Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden.“ Hier kam also zwar ein Ermessen in Betracht, auch gab es (wie hier und da auch anderswo im Gesetz) auch „mildere“ Varianten wie die „Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn“ (Hervorhebungen bei Zitaten wieder von mir, wie oben, HEBö), es gab auch eine Art Gnadenklausel (§ 16) für den Fall unbilliger Härten, aber eigentlich möchte man aufschreien: „Das ganze Gesetz ist eine unbillige Härte!“
Es ging mir darum zu zeigen, so resümiere ich, wie in Hans Mayers Werk Außenseiter seine als geistige Unterströmung vorhandene juristische Grundbildung und Vorprägung zum Vorschein kommt. Der Kampf der Aufklärung geht seit jeher um die reale Geltung des Gleichheitssatzes. Mayers Beispiele für dessen Verletzung oder Nicht-Verwirklichung oder für Rückschritte dort, wo die Menschen seiner Verwirklichung im Gang der Geschichte insgesamt oder jedenfalls in einzelnen Ländern oder Kulturen schon näher waren, betreffen den Umgang mit den Frauen, den Homosexuellen und den Juden. Ich meine, dass sich teils implizit, teils explizit diese drei Gruppen (als auszuschließende Feinde, als Außenseiter im Mayerschen Sinne) im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums finden lassen und dass die dortige Einbeziehung der Repräsentanten der rechtstaatlichen Republik sich so erklären lässt, dass gerade sie es sind, die für Pluralität, für Offenheit und für Aufklärung stehen, was auch sie aus NS-Sicht „folgerichtig“ in die Reihe der Feinde bringt.
Die Arbeit an der Verwirklichung des Gleichheitssatzes aufzugeben, ihn zu relativieren oder in Frage zu stellen oder abschaffen zu wollen, bedeutet einen elementaren zivilisatorischen Rückschritt, bedeutet (in Mayers Klartext-Sprache): das Ende der Aufklärung. Das Gegenteil bedeutet: Hoffnung.
Und sie schimmert immerhin bei Mayer noch durch.
Zur Aktualität: Die Kampagne zur Verhinderung der Wahl der Professorin Brosius-Gersdorf als Bundesverfassungsrichterin
Der Zufall will es, dass kurz vor Abschluss dieser schriftlichen Fassung meines Vortrages, am 31. Januar 2026, in der taz ein Interview mit Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf zur Geschichte ihrer verhinderten Wahl als Bundesverfassungsrichterin im Sommer 2025 erscheint, die ich schon in Köln als Beispiel dafür angeführt hatte, dass Hans Mayers Analyse und damit seine Befürchtungen von beängstigender Aktualität sind. Schon am 7. August 2025 hatte sie bei lto ihre Beweggründe dafür aufgeführt, dass sie nicht mehr als Kandidatin zur Verfügung stehe.
Ich nehme vorweg, damit nicht zu meinen, es gehe nur um die Person, eben um Frauke Brosius-Gersdorf:Verhinderungsversuche gegen einzelne Kandidat*innen hat es gegeben, seit es das Bundesverfassungsgericht gibt. Und darüber hinaus! Ich könnte z.B. sagen: Schon die Zusammensetzung des Gerichts mit zunächst über Jahrzehnte nur einer Richterin und das nur langsame Ansteigen der Zahl der Richterinnen auf die heutige Geschlechterparität war eine einzige Verhinderung. Nicht alle Verhinderungsversuche, die im Übrigen Männer wie Frauen betrafen,sind an die Öffentlichkeit gedrungen und manches, was man dazurechnen könnte, mag man ja auch noch als Teil der Aushandlungsprozesse der Fraktionen in Bundestag und Bundesrat und damit letzten Endes der Parteien ansehen können. Auch dass die Wahl der Verfassungsrichter*innen ohne Aussprache erfolgt und dass nach dem bis 2015 geltenden Rechtszustand nicht wie heute am Ende im Plenum des Deutschen Bundestages, sondern nur im Wahlausschuss abgestimmt und entschieden wurde, mag zur Undurchsichtigkeit auch zu diesem Punkt, der Aufdeckung von Verhinderungsversuchen, beigetragen haben. Aber, um es noch einmal klarzustellen: Verhinderungsversuche, auch in der Intensität und im Ausgang vergleichbare, hat es auch schon zuvor gegeben (mit „erfolgreicher“ Verhinderung als Ergebnis; wie denn auch mit gegenteiligem Ausgang: der/die Kandidat*in hielt durch, wurde gehalten und gewählt). Ob es auch Streitfälle gegeben hat, in denen Gesichtspunkte wie die sexuelle Identität oder etwa auch Antisemitismus eine Rolle spielten, wäre – insbesondere in Bezug auf Mayers Reihe der Außenseiter-Beispiele – gewiss des genaueren Hinsehens wert. Hier im Rahmen und in der Kürze meines kleinen juristischen Außenseiter-Beitrages kann ich allenfalls die Frage stellen. Anhaltspunkte gäbe es.
Bleiben wir aber bei dem Exempel Brosius-Gersdorf! Der Strafrechtler und Rechtsphilosoph Ulfried Neumann hat in einem Leserbrief an die FAZ die ad-hoc-Koalition der Kampagne gegen die Potsdamer Professorin zutreffend als eine solche von Klerikalen, Rechtskonservativen und Rechtsextremisten beschrieben. Ich möchte sagen: Schwarz-schwarz-schwarzbraun. Einige hohe katholische Geistliche, einige CDU-Politiker und unter ihnen insbesondere Bundestags-Abgeordnete (nachdem der Wahlausschuss bereits positiv votiert hatte), schließlich und vor allem: die AfD. Das ließe sich zusammenfassen als Koalition gegen die Aufklärung. Frauke Brosius-Gersdorf hat, in ihrem öffentlichen Statement zum Rückzug Anfang August 2025 wie jetzt im Interview, mit Enttäuschung, Missbilligung und immer noch mit einem verbliebenen Rest damaliger Überraschung betont, dass auch (was immer das ist…) Leitmedien an der Kampagne beteiligt waren. Sie meinte beide Male die FAZ. M.E. hätte sie beide Male das Skandalon genauer benennen können und sollen, einschließlich der Autoren. In diesem Fall wurde vor allem dem zuvor nicht so prominent in Erscheinung getretenen relativ jungen Redakteur der FAZ Stephan Klenner erstaunlich viel Raum geboten, der im fachlichen Umfeld des für Fragen des Rechts und der Rechtspolitik zuständigen Redakteurs Reinhard Müller und auch als Berlin-Korrespondent[11] arbeitet. Müller wiederum trete ich wohl nicht zu nahe, wenn ich ihn als Law-and-Order-Mann und als Exponenten des rechten Flügels der Redaktion ansehe. Warum hätte ich mir gewünscht, dass Frauke Brosius-Gersdorf auch zu diesem Punkt Ross und Reiter benannt hätte? Zu einem Zeitpunkt, in dem sich womöglich für die Bundesrepublik gewissermaßen die säkulare Weimarer Gretchen-Frage stellt „Wie hast Du’s mit Demokratie und Rechtstaat?“ könnte die geschehene Einreihung der FAZ (und sei es: Einzelner ihrer Redakteure; und sei sie punktuell) in die fatale Rechts-Ultrarechts-Koalition eine Verschiebung entscheidender Gewichte auf der Waage der demokratischen Öffentlichkeit und Meinungsbildung bedeuten, oder jedenfalls ein Indiz dafür. Und damit wäre es m.E. angebracht, dass dieses Faktum selbst weit mehr als geschehen Gegenstand der öffentlichen Debatten ist.
Wir sind direkt bei Hans Mayer, bei Außenseiter und bei Aufklärung, ja oder nein? Verfassungsgerichte sind ein Stück Aufklärung. Ein Verfassungsgericht ist in Österreichisch nach der von Hans Kelsen inspirierten Verfassung der ersten Republik[12] schon nach dem Ersten Weltkrieg installiert worden. In der Bundesrepublik Deutschland ist ein solches erst mit dem Grundgesetz von 1949 eingeführt worden, auch eine Antwort im Kelsenschen Sinne – in Frontstellung zu Carl Schmitt und nach den Erfahrungen des NS zumal – , dass nicht die Exekutive das letzte Wort haben solle, sondern eine unabhängige, am Recht orientierte Instanz, ein Gericht: das Bundesverfassungsgericht.
Freilich setzt das voraus, dass die Richter*innen unzweifelhaft demokratisch gesonnen sind.
Aus den Materialien zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ergibt sich, wie wir insbesondere bei Hans Wrobel nachlesen können[13], dass für die Einführung der von Anfang an bestehenden, jetzt in Art. 93 Abs. 2 GG festgelegten parlamentarischen Richter*innenwahl je zur Hälfte durch den Deutschen Bundestag und durch den Bundesrat zwei Gesichtspunkte entscheidungsleitend waren: a) dass durch parlamentarische Pluralität die gesellschaftlicher Pluralität gewährleistet und auf der Richterbank und möglichst optimal abgebildet ist und b) dass nur Demokraten ins Richteramt kommen. Da dabei das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit bei der Wahl jedes einzelnen Richters und jeder einzelnen Richterin ohnehin einen Konsens bei zwei Dritteln des jeweiligen Wahlorgans voraussetzt, da dies demzufolge eine Einengung des Feldes der Kandidat*innnen und damit der Auswahl „zur Mitte hin“ bewirkt und überdies bis heute die politische „Mitte“ der Jurist*innen nach wie vor (zumindest leicht) „rechts der allgemeinpolitischen Mitte“ liegen dürfte, führt das Herausschießen einzelner eher linker, etwa „auf das Ticket“ der SPD, der Grünen, früher gelegentlich auch der FDP und in Zukunft vielleicht der Linken in Betracht genommener und -wie in diesem Fall – zur Abstimmung gestellter Richter*innen unweigerlich dazu, dass sich das Spektrum der verfassungsrechtlichen Liberalität, das unbedingte Eintreten für den Gleichheitssatz inbegriffen, einschränkt, m.a.W.: der Grad der Aufklärung sinkt.
Hierin werden die Gefahren deutlich, die bei dem Spektakel zu Tage getreten sind.
Mit der anti-femininen Stoßrichtungtritt ein weiterer Aspekt hinzu, den Brosius-Gersdorf jetzt im Interview benennt und dabei betont, sie habe ihn im Sommer gesehen, aber bewusst nicht in den Vordergrund stellen wollen.
Nun könnte man meinen: Was macht es nach dem gesamten Vorgang, bei dem möglicherweise die diskriminierte und aus dem Rennen geworfene Kandidatin das Fortbestehen der Koalition gerettet hat (wie sie jetzt im Interview auch wieder zur nochmaligen Begründung ihrer Resignation hervorhebt), dass mit der Bundesverwaltungsrichterin Dr. Sigrid Emmenegger eine Juristin aus dem SPD-Spektrum gewählt wurde, die fast als juristische Zwillingsschwester von Frauke Brosius-Gersdorf durchgehen könnte?
Das mag auf der einen Seite die Absurdität der Kampagne verstärkt zeigen. Aber es bleibt die – auch in der öffentlichen Debatte immer wieder beschworene – Gefahr, dass etwas von der beabsichtigten Einschüchterung sowohl bei (potentiellen oder schon in der öffentlichen Diskussion „gehandelten“) Kandidat*innen individuell und bei der zur evtl. Wahl ernstlich in Betracht kommenden relativ kleinen Gesamtpopulation von Jurist*innen (hierunter insbesondere Richter*innen, Hochschullehrer*innen, Rechtsanwält*innen) und vor allem auch bei besonders Qualifizierten und Konsensfähigen als auch bei den Parlamentariern der Wahlkörperschaften zurückbleibt mit der Folge, dass Qualifizierte im Verlaufe des Findungs- und Auswahlentscheidungsprozesses ausscheiden und die potentiell optimale und vor allem ausgewogene Besetzung des Gerichts darunter leidet. Mit den weiteren Folgen, dass die denkbare Bandbreite der Entscheidungsfindung abnimmt, dass Reputation des Gerichts sinkt und dass schließlich die Akzeptanz seiner Entscheidungen abnimmt. Der jedenfalls von den Rechtsaußen der Betreiber der Kampagne beabsichtigte Zweck, die Destabilisierung der mit dem Grundgesetz verfassten Demokratie, wäre damit erreicht.
Aber wie bei Hans Mayer bleibt die Hoffnung als Prinzip im Sinne Ernst Blochs:
Frauke Brosius-Gersdorf jedenfalls hat in ihrem Interview vom 31. 1. 2026 gesagt, sie sei durch die Erfahrung „eine politischere Person geworden.“ Und sie zeigt in dem Gespräch insgesamt, dass sie keineswegs entmutigt ist, sondern im Gegenteil nun umso mehr und öffentlich zur Aufklärung beitragen wird. Das Gespräch endet:
Brosius-Gersdorf:…Darf ich noch einen Wunsch äußern?
taz: Bitte!
Brosius-Gersdorf: Als ich ins Fernsehen gegangen bin (Zusatz HEBö.: bei Markus Lanz), war das auch für alle Frauen im Land. Ich wollte keine sein, die wochenlang mit dem Rücken an der Wand steht und sich mit Mist beschmeißen lässt. Ich wünsche mir, dass sich junge Frauen nicht entmutigen lassen von dem, was mir passiert ist. Das darf nicht wieder passieren. Ich sage meinen Studierenden weiter: Steckt euch eure Ziele hoch! Und arbeitet hart dafür! Mir haben viele Eltern geschrieben, die sehr unglücklich waren mit meinem Rückzug. Sie haben gesagt: Was soll ich meinen Töchtern sagen?
taz: Was sagen Sie denen?
Brosius-Gersdorf: Ich wünsche mir, dass sie ihren Töchtern sagen: Sie können immer noch alles werden und erreichen in Deutschland. Verfassungsrichterin oder Bundeskanzlerin oder Vorstandsvorsitzende. Von dem, was mir passiert ist, sollte sich niemand entmutigen lassen. Jetzt erst recht.
Zum Weiterlesen: Kleine annotierte Bibliografie
Die zitierten juristischen Schriften Hans Mayers:
- Die Dissertation: Hanns Mayer, Die Krisis der deutschen Staatsrechtslehre und die Staatsauffassung Rudolf Smends, Köln (Friedrich Lill) 1931
- Zwei Aufsätze in der Zeitschrift des Republikanischen Richterbundes Die Justiz
Zunächst zur Zeitschrift:
- Wilhelm Kroner (Hrsg., in Verbindung mit Wolfgang Mittermaier, Gustav Radbruch, Hugo Sinzheimer [später: Karl Renner]), Die Justiz. Zeitschrift für die Erneuerung des deutschen Rechtswesens – Zugleich Organ des Republikanischen Richterbundes, Berlin-Grunewald (Dr. Walther Rothschild) 1925 bis 1933. Nachdruck (faksimilierter Reprint): Frankfurt am Main/Kronberg im Taunus (Verlag Ferdinand Keip) 1971
Nun zu Hans Mayers Aufsätzen in der Justiz:
- (Zu Smend und Kelsen) Hans Mayer, Staatstheorie und Staatspolitik. Bemerkungen zu Hans Kelsens Schrift „Der Staat als Integration“, in: Die Justiz (wie oben) Bd. VII, Doppelheft 5/6 (= Februar/März 1932) 1931/32, S. 249 ff
- (Zum Konflikt Reich ./. Preußen) Hans Mayer, Verfassungsbruch oder Verfassungsschutz? (Staatsrechtliche Bemerkungen zum Konflikt Reich-Preußen), aaO, Heft 12 (= September 1932), S. 545 ff
Zu republikfeindlichen Einstellungen und zum Verhältnis der Justiz zur Weimarer Republik, insbesondere am Beispiel strafrechtlicher Entscheidungen gegen „Rechts“ und „Links“:
- Emil Julius Gumbel, Verschwörer – Zur Geschichte und Soziologie der deutschen nationalistischen Geheimbünde, Frankfurt am Main (Fischer Taschenbuchverlag) 1984
- Heinrich Hannover und Elisabeth Hannover-Drück, Politische Justiz 1918 – 1933, Frankfurt am Main (Fischer Bücherei) 1966
Zu den Juristen und der Justiz in der Weimarer Republik (speziell zu deren demokratischer Minderheit, der Vereinigung „Republikanischer Richterbund“ und der Zeitschrift Die Justiz) auch:
- Theo Rasehorn, Justizkritik in der Weimarer Republik – Das Beispiel der Zeitschrift Die Justiz, Frankfurt/New York (Campus Verlag)
- Arthur Kaufmann [später: Günter Spendel] (Hrsg.), Gustav Radbruch Gesamtausgabe (GA), Heidelberg (C F. Müller) 1987 ff
Zum Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums und zum Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, beide vom 7. April 1933:
- Ingo Müller, Zerstörte Vielfalt, u.a. in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2014, S. 340 ff.
Die Schleswig-Holsteinischen Anzeigen sind das Justizministerialblatt Schleswig-Holstein; vollständig ab 2002 gratis im Netz zu finden unter „Justizministerialblatt Schleswig-Holstein“, weiter über „Teil A“ zu Jahres- und Monatsübersichten. Ich benenne es hier als Fundstelle wegen der leichten digitalen Zugänglichkeit auch bei anderen hier aufgeführten Aufsätzen, u.a. auch von mir.
- Renate Citron-Piorkowski und Ulrich Mahrenbach, Verjagt aus Amt und Würden. Vom Naziregime 1933 verfolgte Richter des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, Berlin (Hentrich & Hentrich) 2017
- Hans-Ernst Böttcher, Die Zerstörung der Vielfalt im Rechtswesen – Verjagt aus Amt und Würden, in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen (SchlHAnz) 2022, S. 376 ff (1. Teil) und S. 491 (2. Teil); ursprünglich in: Heidi Beutin, Hans-Ernst Böttcher Frank Hornschu (Hrsg.), Von der Bedeutung der Vielfalt und ihrer Zerstörung (1933 bis 1945) – Oder: Ansätze einer deutsch-jüdischen Kultursynthese und ihre Feinde, Gesammelte Beiträge einer Tagung der Gewerkschaft ver.di in Lübeck am 23. Oktober 2021, Dähre (Ossietzky) 2022, S. 14 ff
Zu den Staatsmorden vom 30. 6./1.. und 2. 7. 1934 (vielfach immer noch unter der NS-Propagandabezeichnung („Röhm-Putsch“ geführt):
- Peter Longerich, Die Abrechnung – Hitler, Röhm und die Morde vom 30. Juni 1934, Wien (Molden Verlagsgruppe in der Verlagsgruppe Styria) 2024
Zu „Nationalsozialismus, Recht und Justiz“ insgesamt, einschließlich Vor- und Nachgeschichte:
- Ingo Müller, Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München (Kindler) 1987; Neuausgabe Berlin (Tiamat) 2014; Sonderausgabe (dto.) 2020;
Mit dem in einer Auflage von weit mehr als 200.000 Exemplaren (auch als Taschenbuch bei Droemer-Knaur, 1989) erschienenen Werk bewirkte Müller das Durchbrechen des Schweigens der Juristen zu ihrer Komplizenschaft im NS. Es wurde ins Englische, Spanische und Chinesische übersetzt.
- Johan Chapoutot, Das Gesetz des Blutes. Von der NS-Weltanschauung zum Vernichtungskrieg, Darmstadt (von Zabern/Wiss. Buchgesellschaft) 2016; im Original frz.: La Loi du Sang. Penser et Agir en Nazi, Paris (Gallimard) 2014
- Leon Poliakov, Das Dritte Reich und die Juden; übersetzt, hrsg. und mit einem Nachwort von Ahlrich Meyer, Berlin (Tiamat) 2021; im Original frz.: Breviaire de la haine. Le IIIe Reich et les Juifs, Paris (Calman-Levy) 1951, 2. Auflage 1960, neueste Auflage 1979.
Der Übersetzer und Hrsg. verweist zu Recht auf das signifikant späte Erscheinen einer deutschen Ausgabe dieses Standardwerks zur Shoah, das auch die Beteiligung der Juristen als Täter erkennen lässt.
Als Hinführung zu weiterer Literatur eine Übersichtsarbeit von mir zu Pionieren auf dem Gebiet der Forschung zum NS-Unrechtsstaat, die zum Teil schon in dieser kleinen Literaturliste vorkommen (Heinrich Hannover/Elisabeth Hannover-Drück, Theo Rasehorn, Ingo Müller, Hans Wrobel), andere noch nicht (Diemut Majer, Helmut Kramer, Klaus-Detlev Godau-Schüttke):
- Hans-Ernst Böttcher, Außerhalb der etablierten Wissenschaft: Aufklärer*innen über das NS-Unrecht und seine Vor- und Nachgeschichte, denen wir Dank schulden, in: Betrifft : JUSTIZ 154 (Juni 2023), S. 57 ff; ursprünglich in: Robert Bohn und Jürgen Weben (Hrsg.), Wortmeldungen zur Zeit und Regionalgeschichte, Festschrift für Uwe Danker, Husum (Husum Verlag) 2022; auch in: SchlHAnz 2022, S. 242 ff
Zur NS-Staatsdoktrin zu Frauen in juristischen Berufen im NS und deren „Nischendasein“:
- Fabian Michl, Der Heidelberger Juristinnenkreis. Selbstorganisation und Selbstbehauptung von Jurastudentinnen im Nationalsozialismus, in: FRAU.MACHT.RECHT. – 100 Jahre Frauen in juristischen Berufen. Interdisziplinäre Tagung am 15. Juli 2022 in Heidelberg, Baden-Baden (Nomos) 2023, S. 27 ff.; unter Hinweis auf sein Buch „Wiltraud Rupp-von Brünneck (1912 – 1977). Juristin, Spitzenbeamtin, Verfassungsrichterin“, Frankfurt am Main/New York (Campus) 2022, und zahlreiche Arbeiten aus dem Umfeld des Deutschen Juristinnenbundes. Wiltraud Rupp-von Brünneck war Mitglied des Heidelberger Juristinnenkreises.
Zur parlamentarischen Richterwahl in der Bundesrepublik Deutschland:
- Hans Wrobel, Verurteilt zur Demokratie, Justiz und Justizpolitik in Deutschland 1945 – 1949, Heidelberg (Decker & Müller) 1989
Zum Bundesverfassungsgericht (zugleich zu persönlichen Erfahrungen als erste offen lesbisch lebende Bundesverfassungsrichterin):
- Susanne Baer, Rote Linien. Wie das Bundesverfassungsgericht die Demokratie schützt, Freiburg i. Brsg. (Herder) 2025
Zur Einführung in Recht und Justiz aktuell in Deutschland:
- Klaus Rennert, Richter, Gericht, Gerichtsbarkeit – Wie Justiz funktioniert, München (Beck) 2026
Das brandaktuelle Werk liefert in der Faktendarstellung, insbesondere zum recht komplizierten deutschen Justizsystem und zur richterlichen Arbeitsweise einen vorzüglichen und in Anlage und Methode ungewöhnlichen Überblick. Der Autor war Präsident des Bundesverwaltungsgerichts. In einigen Bewertungen ist die Darstellung eher konventionell.
Skizze einer grundlegenden Kritik wiederum hierzu:
Eine grundlegende Kritik zu Recht, Rechtswissenschaft, Juristenausbildung, Justiz und Justizverwaltung in Deutschland habe ich kürzlich veröffentlicht, in Teil II. implizit auch zu den Punkten, die Mayer und Kelsen in den frühen dreißiger Jahren ,bewegten.
- Hans-Ernst Böttcher, Warum gerade so? Es geht doch anders – Zusammenfassung und Kritik einiger deutscher Besonderheiten zu Recht und Politik in europäischer Perspektive, in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2025, S. 317 ff (Teil I: Endlich die Gewaltenteilung vollenden – Oder: Warum wir auch in Deutschland die Selbstverwaltung der Justiz brauchen), S. 358 ff (Teil II.1.: Wie demokratiefest und geschichtsbewusst ist unsere Justiz? – Oder: Wird die soziale Demokratie in der Krise auf die Justiz zählen können?), S. 397 ff (Teil II.2., gleicher Titel)
Hinweis zum Auffinden von Gesetzen generell und insbesondere solchen, die ich im Text zitiere :
Aktuell geltende deutsche Gesetze (einschl. Grundgesetz, GG) finden Sie im Netz bei „Gesetze im Internet“. Die Sammlung wird vom Bundesjustizministerium betreut und ist immer auf dem aktuellen Stand. Bei Printausgaben von Gesetzen: Bitte immer darauf achten, dass es sich um die aktuelle (= geltende) Fassung handelt!
Original finden sich alle (jetzt oder ehemals) gültigen Gesetze im Bundesgesetzblatt (BGBl), das zum Kernbestand juristischer Bibliotheken gehört, jeweils in Jahresbänden.
Im Netz finden sich auch umfangreiche Sammlungen der Gesetzesmaterialien (vor allem: Drucksachen des Deutschen Bundestages und des Bundesrats).
Historische Gesetze (Bsp.: Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, BBG) finden Sie im Netz leicht über Google und insbesondere Wikipedia, von wo Sie weitergeleitet werden zu vollständigen Textausgaben, großenteils auch als Faksimile. Da die Gesetze (und Verordnungen) nach Erlass häufig geändert wurden, ist auch hier immer genau darauf zu achten, ob Sie das für einen bestimmten Zeitpunkt gültige Gesetz vor sich haben.
Klassisch als authentische Printfassung: Das Reichsgesetzblatt (RGBl), wie heute das BGBl (s.o.) jeweils in Jahresbänden.
Anmerkungen:
[1] „Widerruf“ findet sich ein zweites Mal im Titel eines Buches von Hans Mayer: „Der Widerruf. Über Deutsche und Juden“, 1994 bei Suhrkamp in Frankfurt erschienen, ein Jahr vor Außenseiter (!).
[2] S. Fn 1.
[3] Bekannter als Hans Mayers Erfolg bei Gericht wg. der Entschädigung für erlittene berufliche Nachteile ist derjenige Hannah Arendts. Sie musste bis zum Bundesverfassungsgericht gehen und erstritt, unter Anerkennung ihrer begonnenen und weit gediehenen Habilitationsschrift als fertig gestellt, die Gleichstellung mit einer Ordentlichen Professorin, so wie Hans Mayer mit einem Oberlandesgerichtsrat.
[4] Dazu Mayer in Zeitgenossen, Frankfurt a.M. (Suhrkamp), S. 99. In dem Band sind zwei Aufsätze abgedruckt, die Peter Brückner gewidmet sind: „Peter Brückner. Das Abseits als sicherer Ort“ (S. 67 ff) und „Professor Brückner und die Staatstreue“ (S. 79 ff). Der Text, in dem Mayer ausdrücklich – wohl durchaus auch etwas ironisch – versucht, seine Autorität als Jurist in die Waagschale zu werfen, ist die Nachschrift zum zweiten der genannten Artikel. Er schreibt (S. 99): „Laut Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bin ich berechtigt, den Titel eines Oberlandesgerichtsrates i.R. zu führen.“ Das soll helfen, damit der von der Zeit abgelehnte Solidaritäts-Artikel für Brückner im Merkur erscheint (was dann auch im Juliheft 1972 geschieht). Unter anderem durch Hans Mayers Eintreten für den Kollegen wird – jedenfalls fürs erste – eine Suspendierung Brückners durch die niedersächsische Landesregierung verhindert. All das wäre eine eigene Betrachtung wert. Ich kann es hier nur andeuten und zum Einstieg die Lektüre der beiden Mayerschen Aufsätze empfehlen.
[5] Zur Schwierigkeit ihrer Beschaffung später.
[6] Wie heute noch die Hansestädte Bremen und Hamburg als Stadtstaaten neben Berlin in der Bundesrepublik Deutschland.
[7] So bei Mayer aaO., S. 459.
[8] Dto.
[9] An dieser Stelle ist es besonders angebracht darauf hinzuweisen, dass die kurze Darstellung einiger Charakteristika des BBG notgedrungen allenfalls grob und holzschnittartig sein kann. Das bedaure ich, weil auch dieses Gesetz des Unrechtstaates erst im Detail und vor allem in der Anwendung und Auslegung vollständig seine Perfidie entfaltet. Ich habe das an anderer Stelle etwas vertieft, worauf ich (wie auch auf Texte anderer Autor*innen hierzu) in einer kleiner annotierten Bibliografie im Anhang hinweise.
[10] Hierzu Fabian Michl im Anhang, s. Fn 10.
[11] S. z .B. FAZ v. 3. 2. 2026.
[12] Interessanterweise hat die erneut erstandene Republik Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg diese Verfassung wieder in Kraft gesetzt.
[13] Hans Wrobel, Verurteilt zur Demokratie, s. auch hierzu Bibliografie.
Der Text wird auch, in leicht abgeänderter, noch stärker juristisch akzentuierter Fassung in der regionalen schleswig-holsteinischen Jurist*innenzeitschrift Schleswig-Holsteinische Anzeigen (SchlHAnz) erscheinen. Die allgemein unentgeltlich zugängliche Zeitschrift ist hier zu finden.













