Die Firma und die theoretische Nationalökonomie

Zwei weitere Bände der Max Weber-Gesamtausgabe sind jüngst erschienen

Von Dirk KaeslerRSS-Newsfeed neuer Artikel von Dirk Kaesler

Besprochene Bücher / Literaturhinweise

Für die laufende Berichterstattung über Fortschritte der Max Weber-Gesamtausgabe (MWG) wird hier die Publikation zweier weiterer Bände annonciert. Seit Erscheinen der ersten Bände vor genau 25 Jahren gliedert sich die MWG in drei Abteilungen: Schriften und Reden (Abteilung I), Briefe (Abteilung II) und Vorlesungen und Vorlesungsnachschriften (Abteilung III). Mit den beiden hier anzuzeigenden Bänden erscheinen nun Band 1 von Abteilung I und Band 1 aus Abteilung III.

Die editorischen Aufgaben hätten unterschiedlicher nicht gewesen sein können: Bei Max Webers Erstlingswerk, seiner Berliner Dissertation, ging es nicht um die Rekonstruktion eines Textes aus einem – ohnehin nicht vorhandenen – Manuskript, sondern um die Identifikation, Falsifikation und Korrektur des Weber’schen Textes, wie er seit 1889 in gedruckter Form vorliegt. Beim Band zu seinen Vorlesungen ging es darum, aus einer Sammlung ungeordneter Stichwortmanuskripte und Notizen, die sich Weber zur Vorbereitung seiner Kollegstunden angefertigt hatte, um sie dort in freier Rede vorzutragen, ein Buch zu machen. Dabei mussten diese Unterlagen erstmals entziffert und in einer Ordnung vorgelegt werden, die die Editoren vor der internationalen Weber-Forschung zu verantworten haben.

Die „Firma“ als zentrale Voraussetzung kapitalistischer Warenwirtschaft

Mit dem Erscheinen der Weber’schen Schrift „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter“ im Rahmen der MWG begegnen wir erstmals der Tätigkeit zweier weiterer Band-Editoren: Als hauptverantwortlich zeichnet Gerhard Dilcher, Emeritus (seit 1998) für Deutsche Rechtsgeschichte, Kirchenrecht und Zivilrecht an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main; Mitherausgeberin ist seine ehemalige Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Susanne Lepsius – Schwiegertochter eines der Hauptherausgeber der MWG, M. Rainer Lepsius – die sich nach drei gleichzeitigen Rufen (Uni Konstanz, LMU München, FU Berlin) soeben für den Lehrstuhl für Gelehrtes Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht in München entschieden hat.

Schon die Fachzugehörigkeit der beiden Herausgeber signalisiert, was auch gleich im ersten Absatz im „Vorwort“ formuliert wird: Es geht um „Max Weber den Juristen“, es geht um „die juristische Prägung Webers“. Spätestens seit seinem Vortrag auf dem 36. Deutschen Rechtshistorikertag in Halle im September 2006 bemüht Gerhard Dilcher sich darum, Max Weber als Juristen zu würdigen, um ihn damit zugleich – ein wenig – der Deutungshoheit der Soziologie zu entreißen.

Dilchers Anliegen ist gut begründet, wenn auch seit den Arbeiten der Weber-Forscher Manfred Rehbinder, Klaus-Peter Tieck, Pierangelo Schiera, Stefan Breuer, Hubert Treiber, Werner Gephart, Stephen P. Turner, Regis A. Factor, Harold J. Berman, Charles J. Reid und Realino Marra nicht mehr sonderlich originell: Weber war von seiner akademischen Qualifikation her Jurist. Er studierte ab 1882 Jurisprudenz in Heidelberg, Straßburg, Berlin, Göttingen (mit Staatsexamen in Celle im Mai 1886) und dann wieder in Berlin, wo er sich parallel zu seinem Referendardienst seiner Dissertation widmete, die aus einem Seminarreferat bei Levin Goldschmidt hervorging, dem Begründer des modernen Handelsrechts. Weber gibt in seinem eigenen Lebenslauf, der in drei unterschiedlichen Versionen im Band abgedruckt wird, seine wichtigsten juristischen Lehrer an: in Heidelberg Ernst Immanuel Bekker, in Straßburg Rudolph Sohm, in Göttingen Ferdinand Frensdorff und in Berlin Georg Beseler, Rudolf von Gneist, Alfred Pernice und Heinrich Brunner. Der Freund seines Vaters, Ferdinand Frensdorff, hatte dem jungen Max Weber eine Promotion über deutsches Stadtrecht angeboten, höflich lehnte dieser ab und entschied sich für eine Arbeit bei Goldschmidt über die Ursprünge der Handelsgesellschaften in der Rechtspraxis der mittelalterlichen Städte Italiens.

Hinter dieser Entscheidung stand eine überaus bewusste und kalkulierte Strategie, sowohl des Doktoranden Weber als auch des „Doktorvaters“ Goldschmidt. Da das Handelsrecht, wegen seiner überwiegend mittelalterlichen partikularrechtlichen Quellen vor allem von Professoren für Deutsches Privatrecht – den so genannten „Germanisten“– gelehrt wurde – so namhaft von Georg Beseler und Otto Gierke – setzte Goldschmidt alle Mittel ein, das Handelsrecht aus diesem Zusammenhang zu lösen und zu einem eigenständigen Fachgebiet zu machen, wobei es sein besonderes Anliegen war, es mit dem Römischen Recht zu verbinden, es also dem Lager der „Romanisten“ zuzuschlagen. Diese fachinterne Mission war es, die Goldschmidt, den Gründer der „Zeitschrift für das Gesammte Handelsrecht“ (seit 1858), seine Stellung beim Reichsoberhandelsgericht in Leipzig aufgeben ließ, um sie von seinem, eigens für ihn geschaffenen, ersten Lehrstuhl für Handelsrecht an der Berliner Universität aus nach 1875 zu verfolgen. Aber es gab, wie so häufig im Leben Webers, nicht nur akademisch-wissenschaftliche Zusammenhänge, auch hier begegnen uns enge persönliche und familiäre Verbindungen: Goldschmidt und seine Frau waren eng mit der Familie von Weber Senior befreundet, sie wohnten in der Heidelberger Phase Goldschmidts in den Jahren 1860 bis 1870 im Haus der Familie Fallenstein-Weber, Goldschmidt war ebenso wie Webers Vater Reichstagsabgeordneter für die Nationalliberale Partei in den Jahren 1875 bis 1877. Die Familien kannten sich also.

In eben dieser wissenschaftlichen und politischen Ausrichtung ist auch Weber Junior geprägt durch die Spätphase der Historischen Rechtsschule. Er legte mit dieser Erstlingsarbeit gleichzeitig in sachlicher und methodischer Hinsicht Grundlagen für seine späteren Werke. In knapper Form sei hier skizziert, worum es inhaltlich geht.

Bereits in seiner Dissertationsschrift konzentrierte sich Weber auf jenes Thema, das eines sein ganzes Werk bestimmendes sein sollte: die Entstehung und die Auswirkungen des „modernen“ rationalen (Betriebs)Kapitalismus. Er ging die Frage nach der historischen Genese dieser spezifischen Form des Wirtschaftens von zwei Seiten aus an: einmal inhaltlich, indem er die Entstehung der kapitalistischen Handelsgesellschaften im späten Mittelalter, insbesondere die Loslösung der Unternehmungen von den Familiengemeinschaften darstellte; zum zweiten rechtsdogmatisch, indem er der Kontroverse nachging, ob es mehr germanische oder mehr römisch-rechtliche Vertragselemente waren, die einen stärkeren Einfluss auf die mittelalterlichen Handelsgesellschaften ausübten. Seine zentrale These war, dass das „individualistische“ römische Recht hinter bestimmten eher deutschrechtlichen Voraussetzungen des modernen Kapitalismus zurückgetreten sei.

Seine Ausführungen zur Geschichte der Handelsgesellschaften, die sich auf die intime Kenntnis der umfangreichen Quellen stützen, galten insbesondere der historischen Herausbildung des Vermögensrechts der modernen offenen Handels- und Kommanditgesellschaft. Bei seiner Gegenüberstellung der societas des römischen Rechts mit den modernen handelsrechtlichen Instituten erschien ihm als die wesentlichste Differenz das Fehlen eines „Sondervermögens“. Im römischen Recht war nämlich ein Gesellschaftsfonds, ein nur auf die societas als juristische Person bezogenes Vermögen, unbekannt, die römischen Institute waren nur auf „Wirkung inter socios“ beschränkt. Ein solches Sondervermögen, so Weber, stand in „innigstem Zusammenhang“ mit den Haftungsverhältnissen, da es die Hauptlast, beispielsweise bei Konkursen, zu tragen hatte. Die zwei Faktoren, Solidarhaftung und Sondervermögen, sah er als wesentliche Indikatoren einer Entwicklung zur modernen „Firma“, eines Rechtsinstituts, das im Verhältnis dritten gegenüber, wie auch im Verhältnis zu seinen eigenen Mitgliedern, als selbständiges Subjekt erschien und mehr war als eine interessenbestimmte Vereinigung quotenmäßig an Geschäften beteiligter Kaufleute und Produzenten. Die „Firma“ wurde zu einer zentralen Voraussetzung kapitalistischer Warenwirtschaft.

Die rechtliche Entwicklung dieses Instituts verfolgte Weber anhand der seehandelsrechtlichen Societäten: der Kommenda – „ein Geschäft […], durch welches jemand die Verwertung von Waren eines andern, auf dessen Gefahr, gegen Gewinnanteil übernimmt“ – und der societas maris (Entwicklung einer echten Gesellschaft infolge Gewinnbeteiligung des früheren Kommissionärs, der nun das Risiko mitträgt). Die societas maris zeigte Ansätze zum Geschäft mit stillem Teilhaber; trotz dieser Ansätze der Sonderbehandlung des Societätsfonds konnte sich die Solidarhaftung auf dieser Grundlage nicht entwickeln. Für die societas terrae, die Binnenhandelsgesellschaft, sah Weber ebenfalls einige „essentialia“ der späteren Kommanditgesellschaft (persönlich voll haftender Gesellschafter, nur mit ihrer Einlage haftende socii, Anfänge eines Sondervermögens) entstehen, eine persönliche Solidarhaftung aller socii ließ sich jedoch nicht finden. Um deren Ursprung zu erforschen, holte Weber bis hin zur Familiengemeinschaft im Mittelalter aus, als einem der ältesten Verhältnisse, „welche zur Bildung gemeinschaftlicher Vermögen mit dem Zwecke gemeinschaftlicher Erwerbsthätigkeit führen mußten und rechtlich geregelt erscheinen“.

Weber sah die Familiengemeinschaft auf eine Güter- und Erwerbsgemeinschaft gegründet, derart, dass alle Hausgenossen gleichberechtigt neben dem Hausvater Anrechte auf das Hausgut, einschließlich des miteingebrachten Erwerbs hatten. Die Hausgemeinschaft umfasste dabei nicht nur Verwandte, sondern auch das Dienstpersonal mit allen vermögensrechtlichen Konsequenzen: nicht das Verwandtschafts-, sondern das Erwerbsprinzip dominierte. Die vermögensrechtliche Entwicklung verlief nach Weber in Richtung einer Einschränkung der Vermögensgemeinschaft, die Einnahmen und Ausgaben des Fonds wurden rechenhaft erfasst, die Beteiligung des Einzelnen mehr unter dem Begriff des Anteils, analog einer Societätseinlage, gefasst. Im städtischen Handwerk fanden dazu Zusammenschlüsse von Arbeitsgemeinschaften statt, die sich am Institut der Hausgemeinschaft ausrichten konnten, da sie deren Erwerbsprinzip übernahmen.

Von diesen Gemeinschaftsverhältnissen ausgehend, erwuchs über die Sippenhaftung für Delikte eines Genossen die Haftung für Kontraktschulden, wobei zwei Haftungsformen voneinander zu unterscheiden waren: durch das Vermögen der Gemeinschaft und durch persönliche Mithaftung der Genossen. Das Bedürfnis nach Absicherung der Haftungsgründe führte schließlich zur vertraglichen Fixierung auch von Familiensocietäten, die Hausgemeinschaft als gewohnheitsrechtliche Grundlage trat zurück, selbständige Institute wie Sondervermögen und Solidarhaftung entstanden, die „Firma“ wurde zum dominanten Typus.

Wo das römische Recht nur das Individualvermögen kannte, bildete im Mittelalter die Erwerbs- und nicht die Hausgemeinschaft die Grundlage für solidarische Haftung. Eine solche trat jedoch nur dort ein, wo Geschäfte „für Rechnung der Societät“ geschlossen wurden, das heißt die Firma schon von ihren Mitgliedern abgehoben gedacht wurde. Damit waren die Vermögensverhältnisse zweistufig: Privatgläubiger hatten, über das Privatvermögen eines Geschäftsmannes hinaus, keine Ansprüche auf das Vermögen seiner Societät.

Diese Sondervermögensbildung diskutierte Weber im Einzelnen an den Beispielen Pisa, als Fall des „unbedingten Vorherrschens des Seehandels“, und Florenz, als „einer Landstadt, welcher der Zugang zum Meer […] versperrt wurde“. Wesentlich für Pisa erschienen Weber die ad-hoc-Associationen von Seehändlern, wesentlich für Florenz die familiaren Gewerbeunternehmen, deren Grundlage die generationenlange Kontinuität der Haushalte war.

Weber unterschied am Ende seiner Untersuchung im wesentlichen zwei Rechtsformen voneinander: eine Societät mehrerer Personen, welche unter einem gemeinsamen Namen ein Geschäft betrieben mit Solidarhaftung der socii ausschließlich gegenüber den creditores societatis und einem Sondervermögensfonds (= offene Handelsgesellschaft), sowie eine Societät mehrerer Personen, von denen eine das Geschäft auf ihren Namen betrieb, die anderen mit ihren Kapitaleinlagen beteiligt waren und nicht persönlich hafteten, außer mit ihrer Einlage (= Kommanditgesellschaft).

Das Hauptthema dieser Arbeit stellte somit die Erforschung jener Gemeinschaftsformen dar, die sich mit der Ausbreitung des See- und Binnenhandels und der städtischen Gewerbeproduktion fortentwickelten. Die entstehenden Rechtsinstitute richteten sich nach Risiko und Gewinnteilung aus, nach der jeweiligen Festlegung von Verbindlichkeiten und Verantwortlichkeit.

Auch wenn diese Arbeit unstrittig als juristische Dissertation verfasst wurde, so lassen sich dennoch vor allem auch ökonomisch-soziologische Fragestellungen erkennen, die um das Problem der Herausbildung der kapitalistischen Wirtschaftsform kreisen. Zudem zeigt sich bereits in dieser ersten publizierten Arbeit sehr deutlich Webers komparatives Vorgehen, welches durchaus nicht selbstverständlich war, sondern in diesem Fall noch dazu gegen den, von Weber immer attackierten, „Ressortpatriotismus“ gerichtet war, hier namentlich gegen die Trennung von „Romanisten“ und „Germanisten“. Weber trennte im Gang seiner Untersuchung deutlich zwischen rein juristischen und wirtschaftlichen Betrachtungsweisen der Gesellschaftsentwicklung und betonte die Möglichkeit einer disharmonischen Entwicklung von Rechtsgrundsätzen und ökonomischen Gegebenheiten. Deswegen bemühte er sich um die Herausarbeitung einer dialektischen Verbindung beider Bereiche, nach der wirtschaftliche Verhältnisse rechtliche, und rechtliche Regelungen wirtschaftliche Konsequenzen bewirken beziehungsweise beeinflussen können. Das Ungenügen der römisch-rechtlich orientierten Jurisprudenz seiner Zeit zeige sich nach seiner Einschätzung in ihrer Unfähigkeit, die von ihm behandelten Rechtsinstitute historisch korrekt zu verstehen. „Auch zeigt die ganze Art der Behandlung und Erörterung bei den Juristen, daß nicht irgend eine durchdachte und konsequent durchgeführte wirtschaftliche oder gar soziale Theorie ihrer Betrachtungsweise zu Grunde liegt, sondern daß ihre einzelnen Entscheidungen lediglich ein Ergebnis abstrakter Konstruktion ist.“

Gerade weil es die Herausgeber nicht erwähnen, mag doch darauf hingewiesen sein, dass dieser Band auch die geradezu unmenschlich große Arbeitslast jenes Lebensabschnitts des jugendlichen Weber dokumentiert: Mit 25 Jahren wird Weber mit dieser Arbeit promoviert, zwei Jahre später erwirbt er mit ihr zugleich die Venia im Handelsrecht, zusätzlich zu seiner eigentlichen Habilitationsschrift für die Venia im Römischen Recht über „Die römische Agrargeschichte“ (MWG I/2) und fast gleichzeitig arbeitet er an den umfangreichen und ausufernden Landarbeiter-Erhebungen sowohl für den Verein für Sozialpolitik als auch für den Evangelisch-sozialen Kongress (MWG I/3 und I/4). Bereits in dieser frühen Phase läuft die Selbstausbeutung dieser Einmann-Wissenschaftsmaschine auf vollen Touren, – bis sie acht Jahre später völlig zusammenbrechen wird.

Eine erstaunliche Abkehr von den bisherigen Editionsregeln

Das Promotionsverfahren in Berlin bestand zu Webers Zeiten aus insgesamt fünf Teilen: 1) der Annahme der Dissertation durch die Fakultät, nachdem ein positives Votum des „Doktorvaters“ vorlag, 2) der positiven Bewertung von drei „Exegesen“ aus den Gebieten des römischen, kanonischen und germanischen Rechts, 3) einer mündlichen Prüfung, 4) der Drucklegung der Dissertation samt Disputationsthesen, 5) dem erfolgreichen Abhalten einer Disputation über Thesen des Doktoranden, die vom Inhalt der Dissertation verschieden sein mussten. Seinen Antrag auf Zulassung zur juristischen Doktorprüfung stellte der Kammergerichtsreferendar Max Weber am 16. Februar 1889, zusammen mit einer Abschrift seiner Dissertation, die Levin Goldschmidt in einer handschriftlichen Fassung bereits vorgelegen hatte, und einem handgeschriebenen Lebenslauf. Bereits sieben Tage später, vom 23. Februar 1889, datiert das Gutachten Goldschmidts („Prädikat vorzüglich“), so dass Weber seine „Exegesen“ einreichen konnte, wenn auch – aufgrund erheblicher „dienstlicher Belastungen“ – mit einiger Verzögerung am 9. Mai 1889.

Diese drei Exegesen, die im hier anzuzeigenden Band aufgenommen wurden, sind also ganz eindeutig vor jener endgültigen Fassung der gedruckten Dissertation geschrieben und veröffentlicht worden, mit der der Band jedoch beginnt. Lakonisch formuliert die „Einleitung“ dazu: „Da sie [die Exegesen] sachlich der Promotionsarbeit unter- und zugeordnet sind, wurde hier aber von dem streng chronologischen Prinzip abgewichen und diese Texte hinter dem der Dissertation abgedruckt, obwohl die (handschriftliche) Fassung dieser Texte vor den beiden Druckausgaben der Dissertation liegen, während die verlorene handschriftliche Fassung der ‚Handelsgesellschaften‘ ihnen zeitlich voraus ging.“

„Sachlich unter- und zugeordnet“ ist eine nicht gänzlich unproblematische Kategorie: Falls die Herausgeber der Gesamtausgabe und die jeweiligen Bandeditoren solche Entscheidungen nach – von ihnen festgelegter – „Wichtigkeit“ bei den ausstehenden Bänden noch öfter treffen wollen, sollte wenigstens davon abgesehen werden, den Text über „Aufbau und Editionsregeln“ unverändert abzudrucken. Die Abweichung von der bisherigen Praxis – wie sie seit 1984 befolgt wurde – ausgerechnet beim ersten Band der MWG ist in jedem Fall bemerkenswert.

Dessen ungeachtet kann erneut festgehalten werden, dass auch dieser bereits seit langem bekannte Text im Rahmen der Gesamtausgabe nunmehr in einer kritischen, reich kommentierten wissenschaftlichen Edition vorliegt. Zusätzlich sind die Gutachten der Berliner Juristischen Fakultät zur Promotion Webers – und seiner anschließenden Berliner Habilitation für Handelsrecht –, die Thesen seiner Disputation, die für das Doktorexamen gefertigten Exegesen sowie die von ihm erstellten Lebensläufe ediert. Weiterhin aufgenommen in den Band wurden fünf einschlägige Rezensionen Webers aus den Jahren 1890 bis 1894. Mit der ausführlichen „Einleitung“, den „Editorischen Berichten“, dem Glossar und den Registern wird Webers Arbeitsweise und sein wissenschaftlicher Weg als sozialwissenschaftlich orientierter Jurist bis zu seiner Berufung auf einen nationalökonomischen Lehrstuhl nach Freiburg anhand der edierten Texte und weiterer archivalischer Quellen in überzeugender Weise dargestellt und erschlossen. Die Edition wirft so nicht nur ein neues Licht auf seine wissenschaftlichen Anfänge, sondern leistet auch einen Beitrag zum Bild der deutschen Rechtswissenschaft am Ende des 19. Jahrhunderts. Durch die Quellennachweise führt sie außerdem unmittelbar in die lange vernachlässigte Geschichte des Handelsrechts. Für die internationale Weber-Forschung ist dieser Band unverzichtbar.

Zwei Stapel ungeordneter Stichwortmanuskripte wurden zu einem Buch gemacht

Die Vorlesung über Allgemeine beziehungsweise „Theoretische“ Nationalökonomie gehörte in Max Webers Zeit zum obligatorischen Lehrkanon eines Ordinarius für Nationalökonomie und Finanzwissenschaft. Der auf eine solche Professur berufene Weber hielt die umfangreiche Vorlesung bereits in seinem ersten Semester 1894/95 in Freiburg. Für den bis dahin allein als Juristen fachlich qualifizierten 30jährigen Weber bedeutete dies, sich nicht nur binnen kürzester Zeit ein ihm fachfremdes Gebiet zu erschließen, sondern dieses auch unmittelbar mit Dienstantritt zu lehren.

Von Marianne Weber wissen wir, dass der frisch ernannte Professor vom Umfang der auf ihn wartenden Last der Lehre überrascht war, so dass er sich als „gehetztes Wild“ wahrnahm, wenn er nun „zum erstenmal bei sich selbst die großen nationalökonomischen Vorlesungen“ hört. Selbstkritisch äußerte er sich seinem Fachkollegen Adolph Wagner gegenüber, dass er sich „auf 9/10 des Gebietes, das ich vertreten soll, als Anfänger“ einschätzte.

Weber erleichterte sich die Arbeit dadurch, dass er das in Freiburg eingeführte Lehrbuch seines unmittelbaren Vorgängers, Eugen von Philippovich, heranzieht und dessen Gliederung seiner eigenen Vorlesung zugrunde legt. Der erste Band von Philippovichs „Grundriß der Politischen Ökonomie“ mit dem Titel „Allgemeine Volkswirthschaftslehre“ ähnelt in seinem Aufbau der Vorgehensweise Weber in großem Maß, wie die Synopse beider Texte belegt, die die Herausgeber des vorliegenden Bandes hinzugegeben haben.

Insgesamt hielt Weber diese Vorlesung sechsmal, zuletzt 1898 in Heidelberg. Methodisch bezieht Weber Stellung zwischen den herrschenden Schulen der zeitgenössischen Nationalökonomie und richtet die Behandlung seines Stoffes stark historisch aus. Über den Inhalt der „großen Vorlesung“ des Nationalökonomen Weber an dieser Stelle detailliert zu berichten, ergibt wenig Sinn. Es ist weder Buch noch durchgeschriebener Text, es sind Notizen zu einzelnen Abschnitten seiner Vorlesung, die beispielsweise so aussehen, wobei die Ergänzungen innerhalb der Klammern bereits editorische Ergänzungen sind:

„Also: es existiert nur eine Wiss[enschaft] vom menschl[ichen] Gemeinschafts-(Sociologie)Leben und dessen Phänomenen.

Alles in einem Salat: Jurispr[udenz] – Gesch[ichte] –

denn: biologisch – geologisch – astronomisch

Canäle des Mars – Canäle auf der Erde.

Psychol[ogie] = Hirnphysiol[ogie]

auch Logik = Hirnph[ysiologie]“

Man kann es sich einigermaßen vorstellen, wie Weber zu solchen Stichworten vortrug. Auch hier wissen wir von Marianne Weber, wie ihr Mann, zumindest ab der zweiten Wiederholung seiner Vorlesung, immer sicherer wurde: „er beherrscht ja nun seine Disziplin und hat selbst Freude an dem durchsichtigen, streng gegliederten Aufbau seiner großen Vorlesungen über theoretische und praktische Nationalökonomie, Agrarpolitik, Arbeiterfrage. Seine Kollegien sind stets sorgfältig disponiert, im übrigen aber überläßt er sich in freier Rede den Eingebungen des Augenblicks: das strenge Begriffsgerüst wird mit der Fülle historischen Wissens umkleidet, die ungewöhnliche Denkschärfe ergänzt sich durch ebenso ungewöhnliche plastische Kraft. So gestaltet er auch das Abstrakteste verständlich durch Fülle der Beispiele und Unmittelbarkeit des Vortrags. Jedes Kolleg scheint frisch aus der Werkstatt seines Geistes hervorzugehen.“

Insgesamt bietet der mit beeindruckendem Aufwand erstellte Band einen Einblick in Webers methodologische Grundüberlegungen und seine stoffliche Aneignung wirtschaftswissenschaftlicher und wirtschaftshistorischer Themen. Editorisch sorgfältig aufgearbeitet sind der zugehörige, als Manuskript gedruckte Vorlesungs-„Grundriß“ von 1898 sowie zwei ausformulierte Paragrafen. Dem Band hinzugefügt sind Webers Aufzeichnungen zur Spezialvorlesung „Geschichte der Nationalökonomie“ und eine CD-ROM, auf der sich der gesamte Text als PDF-Datei zu Suchzwecken befindet.

Mit diesem Band endet nun endgültig und postum die editorische Arbeit von Wolfgang J. Mommsen, der am 11. August 2004 beim Baden in Bansin an der Ostsee tödlich verunglückte. Damit hat Mommsen von den offiziellen Hauptherausgebern – inzwischen insgesamt sechs, von denen zwei bereits verstorben sind – die meisten Bände zur MWG beigetragen. Um ermessen zu können, welche Arbeit hinter diesem so lange angekündigten Erscheinen steht, sollte die interessierte Leserschaft zuerst zu Seite 155 blättern. Die erste Aufgabe wäre es, jene Passagen, die auf Seite 518 bis 521 der Transkription so leicht zu lesen sind, im Faksimile des Originals auf dieser Seite überhaupt erst zu finden. Die zweite, erheblich schwerere Aufgabe wäre es dann, den Text des Faksimiles ohne die Transkription zu entziffern. Erschwerend bei dieser Aufgabe ist die Tatsache, dass Webers Schrift – vermutlich im Bemühen, Papier zu sparen – am Ende der meisten Seiten immer kleiner wird und häufig, zumeist am linken Blattrand, seitlich weitergeführt wurde.

So sah das Ausgangsmaterial aus, mit dem sich nicht nur dieser Herausgeber zu plagen hatte. Es handelt sich um überlieferte Manuskriptblätter, auf denen Weber sich Stichworte notierte, die bislang in unübersichtlicher Reihenfolge in zwei verschiedenen Deponaten gelagert waren: ein Teil im Geheimen Staatsarchiv der Stiftung Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem, ein anderer Teil in der Bayerischen Staatsbibliothek in München, als Deponat der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Nicht nur, dass die Handschrift Max Webers eine unzumutbare Herausforderung darstellt, auch die letztendliche Gestaltung dieses Bandes repräsentiert eine Leistung, die nicht hoch genug eingeschätzt werden kann, und für deren Endergebnis zudem auf die selbstlose Arbeit von Knut Borchardt hinzuweisen ist, ohne den das von Mommsen hinterlassene Fragment nicht in die nun vollendete Form gefügt worden wäre. Die internationale Max-Weber-Forschung hat zu danken.

Titelbild

Max Weber: Max-Weber-Gesamtausgabe. Band I/1: Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter.
Herausgegeben von Gerhard Dilcher und Susanne Lepsius.
Mohr Siebeck, Tübingen 2008.
660 Seiten, 239,00 EUR.
ISBN-13: 9783161494949

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Max Weber: Max-Weber-Gesamtausgabe. Band III/1: Allgemeine ("theoretische") Nationalökonomie. Vorlesungen 1894-1898.
Herausgegeben von Wolfgang J. Mommsen in Zusammenarbeit mit Cristof Judenau, Heino Heinrich Nau, Klaus Scharfen und Marcus Tiefel.
Mohr Siebeck, Tübingen 2009.
814 Seiten, 259,00 EUR.
ISBN-13: 9783161497667

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